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Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen
(ABl. L 289 vom 12.08.2021 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 ist vorgeschrieben, wie bei der Aufmachung und Kennzeichnung alkoholischer Getränke Anspielungen auf die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von Spirituosenkategorien oder auf geografische Angaben anzubringen sind.
(2) In Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 ist nicht vorgeschrieben, dass die Bezeichnung des gewonnenen alkoholischen Getränks im selben Sichtfeld angebracht wird wie die Anspielung. Wenn die Bezeichnung des alkoholischen Getränks in einem anderen Sichtfeld als die Anspielung angebracht wird, könnten die Verbraucherinnen und Verbraucher die Anspielung jedoch für einen Teil der Bezeichnung des alkoholischen Getränks halten, insbesondere wenn es sich bei dem gewonnenen alkoholischen Getränk um eine Spirituose handelt.
(3) Zudem könnten solche Anspielung in bestimmten Fällen das Ansehen von Spirituosenkategorien oder geografischen Angaben missbrauchen, die, wenn sie mit anderen Lebensmitteln kombiniert werden, die bei ihrer Herstellung nicht benötigt werden oder erlaubt sind, nicht mehr zu dieser Art zählen und nicht mehr als solche gekennzeichnet werden dürfen. Die gut sichtbare Angabe dieser Bezeichnungen bei der Aufmachung und Kennzeichnung der Spirituose, in der auf diese angespielt wird, könnte somit zu einer missbräuchlichen Nutzung ihres Ansehens führen.
(4) In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist vorgeschrieben, dass Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf Art und Identität des Lebensmittels. Artikel 9 der genannten Verordnung sieht vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel, einschließlich der Bezeichnung des Lebensmittels, anzugeben sind, und gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung müssen diese an einer gut sichtbaren Stelle deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft angebracht werden.
(5) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/787 gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 festgelegten Anforderungen an die Aufmachung und Kennzeichnung für alkoholische Getränke, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen sind. Um sicherzustellen, dass diese Anforderungen insbesondere bei Spirituosen, die auf andere Spirituosen anspielen, bestmöglich erfüllt werden, sollte vorgeschrieben werden, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der entstandenen Spirituose im selben Sichtfeld wie die Anspielung auf eine Spirituose angebracht wird. Dies sollte immer dann geschehen, wenn die Anspielung in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose angegeben ist. Dadurch werden irreführende Praktiken verhindert und wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen über die tatsächliche Art der Spirituose informiert werden, die aus der Kombination von Spirituosen und anderen Lebensmitteln hervorgegangen ist.
(6) Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Es sollte eine Übergangsfrist für die Anwendung der Kennzeichnungsvorschriften gemäß der vorliegenden Verordnung vorgesehen werden, damit Spirituosen, die vor dem 31. Dezember 2022 gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 gekennzeichnet wurden, weiterhin in Verkehr gebracht werden dürfen, ohne dass sie neu gekennzeichnet werden müssen.
(8) Gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 und um jegliches Regelungsvakuum zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab dem 25. Mai 2021 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:
"(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anspielungen erscheinen
(Stand: 13.08.2021)
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