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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1319 der Kommission vom 9. August 2021 zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 286 vom 10.08.2021 S. 12)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen in der Union von Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.

(4) Im Oktober 2017 unterrichtete das Unternehmen Ovalie Innovation (im Folgenden "Antragsteller") die Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über seine Absicht, rohes Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr zu bringen. Entsprechend übermittelte der Antragsteller einen Bericht, der von der zuständigen Behörde Irlands gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurde und der auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten zu dem Schluss gekommen war, dass das Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum dem mit dem Durchführungsbeschluss 2014/155/EU genehmigten Koriandersamenöl im Wesentlichen gleichwertig ist.

(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/456 der Kommission 5 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2165 der Kommission 6 wurden Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum zur Senkung der niedrigsten Verseifungszahl von 186 mg KOH/g auf 179 mg KOH/g und des Mindestgehalts an Ölsäure von 8,0 % auf 7,0 % genehmigt.

(6) Am 12. Januar 2021 beantragte der Antragsteller bei der Kommission im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels "Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum". Der Höchstwert für die Säurezahl in Koriandersamenöl sollte von 2,5 mg KOH/g Öl, wie in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführt, auf ≤ 3,5 mg KOH/g Öl angehoben und die Beschreibung der Farbe von "leicht gelbliche" in "gelbliche bis braune" Farbe geändert werden.

(7) Der Antragsteller begründete den Antrag damit, dass die Änderung notwendig sei, um die natürliche Variation bei den visuellen Merkmalen von Koriandersamenöl und bei den Werten der freien Fettsäuren darin widerzuspiegeln, die durch die Titration mit Kaliumhydroxid (KOH) des aus der Coriandrum-sativum-Pflanze gewonnenen Samenöls bestimmt werden.

(8) Die Kommission ist der Ansicht, dass eine Sicherheitsbeurteilung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") der vorgeschlagenen Änderung der Spezifikationen im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht notwendig ist. Die Anhebung der Säurezahl in Koriandersamenöl von 2,5 mg auf ≤ 3,5 mg KOH/g Öl ist vergleichbar mit den Säurezahlen anderer gebräuchlicher Speiseöle, die seit Langem sicher verzehrt werden, und liegt unter der Obergrenze von 4,0 mg KOH/g für Speisefette und -öle, die im gemeinsamen Lebensmittelstandardprogramm der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation (im Folgenden "Codex Alimentarius der FAO/WHO") 7

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