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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1283 der Kommission vom 2. August 2021 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 279 vom 03.08.2021 S. 32)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wird in Anhang II eine Liste der Kombinationen von Stoff und Produktart, die Gegenstand des Prüfprogramms für in Biozidprodukten enthaltene alte Wirkstoffe sind, festgelegt.

(2) Bei einer Reihe von Kombinationen von Stoff und Produktart, die in dieser Liste aufgeführt sind, haben alle Teilnehmer ihre Betreibung zurückgezogen oder es wird davon ausgegangen, dass sie ihre Betreibung fristgerecht zurückgezogen haben.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 veröffentlichte die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle eines Teilnehmers für die Kombinationen von Stoff und Produktart, für die die Rolle des Teilnehmers zuvor noch nicht übernommen worden war. Für einige dieser Kombinationen wurde keine Notifizierung eingereicht oder die Notifizierung wurde gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 der genannten Verordnung abgelehnt. Folgende Kombinationen von Stoff und Produktart sollten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden: Metam-Natrium ( Produktarten 9 und 11); Thiram ( Produktart 9); Bronopol ( Produktart 9); Peroxyoctansäure ( Produktarten 2, 3 und 4); Malz, Extrakt - Extrakte und ihre physikalisch modifizierten Derivate, wie Tinkturen, konkrete und absolute Öle, ätherische Öle, Oleoresine, Terpene, terpenfreie Bestandteile, Destillate, Rückstände usw., die aus Hordeum, Gramineae (Produktart 19), gewonnen werden; 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid ( Produktart 13).

(4) Darüber hinaus unterrichtete die Agentur die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über die Kombinationen von Stoff und Produktart, für die alle Teilnehmer fristgerecht aus dem Prüfprogramm ausgeschieden sind oder als ausgeschieden gelten und wenn zuvor die Rolle des Teilnehmers für diese Kombination übernommen wurde. Folgende aktive Kombinationen von Stoff und Produktart sollten gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung nicht für die Verwendung in Biozidprodukten genehmigt werden: Silber, als Nanomaterial ( Produktarten 2, 4 und 9); Zitroneneukalyptusöl und Citronellal, hydratisiert, cyclisiert ( Produktart 19); 2-Hydroxy-α,α,4-trimethylcyclohexanmethanol ( Produktart 19); Chlordioxid, hergestellt aus Natriumchlorit und Natriumpersulfat ( Produktarten 2, 3, 4, 5, 11); Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide ( Produktart 4); Capsicum oleoresin ( Produktart 19); Capsicum annuum ( Produktart 19); Reaktionsmasse aus (6E)-N-(4-Hydroxy-3-methoxy-2-methylphenyl)-8-methylnon-6-enamid und N-(4-Hydroxy-3-methoxy-2-methylphenyl)-8-methylnonanamid ( Produktart 19).

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe werden für die dort angegebenen Produktarten nicht genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. August 2021.

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr.

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(Stand: 04.08.2021)

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