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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

(ABl. LI 277 vom 02.08.2021 S. 1 A;
VO (EU) 2022/595 - ABl. L 114 vom 12.04.2022 S. 60 A;
VO (EU) 2023/2694 - ABl. L 2023/2694 vom 28.11.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage im Libanon 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 30. Juli 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1277 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung der restriktiven Maßnahmen sind in den Erwägungsgründen des genannten Beschlusses dargelegt. Der Beschluss des Rates sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von natürlichen Personen und mit diesen verbundenen natürlichen Personen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für die schwere finanzielle, wirtschaftliche, soziale und politische Krise in Libanon verantwortlich sind, sowie das Verbot, diesen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Die Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sind im Anhang des Beschlusses (GASP) 2021/1277 aufgeführt.

(2) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es für ihre Umsetzung - insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten - Rechtsvorschriften auf Ebene der Union.

(3) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(4) Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I sollte unter anderem vorsehen, dass den benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/679 2 und (EU) 2018/1725 3 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(6) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und die Durchsetzung dieser Sanktionen sicherstellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Anspruch" jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere
    1. Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    2. Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder einer Gegengarantie in jeglicher Form,
    3. Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion,
    4. Gegenansprüche,
    5. Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

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