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Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 270 vom 29.07.2021 S. 39)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen 1, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 2 beinhaltet eine wichtige Ausnahme von der allgemeinen Regel, dass die Mitgliedstaaten geplante neue Beihilfen vor ihrer Durchführung bei der Kommission anmelden müssen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Angesichts der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Unternehmen und mit Blick auf die Kohärenz mit der allgemeinen politischen Reaktion der Kommission darauf, insbesondere im Zeitraum 2020-2021, sollte die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 angepasst werden. Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden, sollten während eines begrenzten Zeitraums, nämlich vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021, weiterhin für Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Betracht kommen. Wenn Empfänger von regionalen Investitionsbeihilfen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 vorübergehend oder auf Dauer Personal abgebaut haben, sollte dies ferner nicht als Verstoß gegen die Verpflichtung gewertet werden, diese Arbeitsplätze in dem betreffenden Gebiet für einen Zeitraum von fünf Jahren ab der ersten Besetzung bzw. von drei Jahren bei kleinen und mittleren Unternehmen ("KMU") zu erhalten.
(3) Staatliche Beihilfen für Unternehmen, die teilnehmen an Projekten operationeller Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft ("EIP") "Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit", die unter Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 fallen, oder an Projekten der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung ("CLLD"), die unter die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 oder die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen, wirken sich kaum auf den Wettbewerb aus, vor allem angesichts der positiven Rolle, die die Beihilfen - insbesondere für lokale und landwirtschaftliche Gemeinschaften - beim Austausch von Wissen spielen sowie angesichts des häufig kollektiven Charakters der Beihilfen und ihres relativ geringen Umfangs. Diese Projekte sind ihrer Art nach integriert und vereinen eine Vielzahl von Akteuren und Sektoren, sodass sich ihre beihilferechtliche Klassifizierung schwierig gestalten kann. Angesichts des lokalen Charakters von individuellen Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten, die auf der Grundlage einer über eine öffentlichprivate Partnerschaft festgelegten und umgesetzten Mehrjahresstrategie für lokale Entwicklung ausgewählt werden, sowie angesichts ihrer Ausrichtung auf die Gemeinschaft und auf sozial-, umwelt- und klimapolitische Interessen sollten mit der vorliegenden Verordnung bestimmte Schwierigkeiten angegangen werden, die im Rahmen von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten entstehen, damit diese Projekte die Vorschriften für staatliche Beihilfen einfacher erfüllen können.
(4) Da die Gewährung niedriger Beihilfebeträge an KMU, die direkt oder indirekt von Projekten operationeller Gruppen der EIP und von CLLD-Projekten profitieren, lediglich eine begrenzte Auswirkung auf Handel und Wettbewerb hat, sollten einfache Regeln für Fälle festgelegt werden, in denen der Beihilfegesamtbetrag je Projekt eine bestimmte Obergrenze nicht überschreitet.
(5) Für Unternehmen, die sich an Projekten der europäischen territorialen Zusammenarbeit ("ETZ") beteiligen, die unter die Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 oder unter die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
(Stand: 06.09.2023)
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