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Regelwerk, EU 2021, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1136 der Kommission vom 30. Juni 2021 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative mit dem Titel "FÜR DEN SCHUTZ KOSMETISCHER MITTEL OHNE TIERQUÄLEREI UND EIN EUROPa OHNE TIERVERSUCHE" gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4950)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. L 246 vom 12.07.2021 S. 1)



s.a.: Liste - betreffend / über den Antrag... der VO (EU) 2019/788

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative 1, insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 21. Mai 2021 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative "FÜR DEN SCHUTZ KOSMETISCHER MITTEL OHNE TIERQUÄLEREI UND EIN EUROPa OHNE TIERVERSUCHE" gestellt.

(2) Die Ziele der Initiative sind wie folgt angegeben: "Mit dem EU-Verbot von Tierversuchen im Bereich Kosmetika ging das Versprechen einher, dass in Europa Tiere nicht länger für Kosmetika leiden und sterben müssen. Dieses Versprechen wurde gebrochen. Behörden fordern nach wie vor, dass Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel an Tieren getestet werden, was den Erwartungen und Wünschen der Öffentlichkeit und der Absicht der Gesetzgeber zuwiderläuft. Noch nie zuvor konnte unsere Sicherheit durch derartig wirksame tierversuchsfreie Instrumente gewährleistet werden und bot sich uns eine gleichermaßen einmalige Gelegenheit, den Schutz von Mensch und Umwelt zu revolutionieren. Die Europäische Kommission muss das Verbot von Tierversuchen und den Übergang zu tierversuchsfreien Verfahren für die Sicherheitsbewertung aufrechterhalten und verstärken."

(3) Die Organisatorengruppe fordert die Kommission auf, folgende Maßnahmen zu ergreifen: (1) "Gewährleistung und Stärkung des Verbots von Tierversuchen bei kosmetischen Mitteln. Änderung von Rechtsvorschriften, sodass Verbraucher-, Arbeitnehmer- und Umweltschutz bei allen Inhaltsstoffen kosmetischer Mittel erreicht wird, ohne zu irgendeinem Zweck oder Zeitpunkt auf Tierversuche zurückzugreifen."; (2) "Umgestaltung der EU-Chemikalienverordnung. Gewährleistung des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch ein Management von Chemikalien, das ohne neue Tierversuchsanforderungen auskommt."; (3) "Modernisierung der Wissenschaft in der EU. Festlegung auf einen Legislativvorschlag, in dem ein Fahrplan für die schrittweise Abschaffung aller Tierversuche in der EU vor Ende der laufenden Wahlperiode aufgestellt wird.".

(4) Im Anhang werden die Themen, Hintergründe und Ziele der Initiative im Einzelnen beschrieben. Er ist in drei Abschnitte untergliedert: "Die weltweite Führungsrolle der EU beim Verbot von Tierversuchen und des Inverkehrbringens im Bereich kosmetischer Mittel", "Umgestaltung der Chemikalienverordnung" und "Modernisierung der Wissenschaft in der EU". Im Anhang wird erläutert, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1223/2009 2 und (EG) Nr. 1907/2006 3 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 nach Ansicht der Organisatoren überarbeitet werden sollten. Der Anhang enthält Hintergrundinformationen, in denen insbesondere erläutert wird, wie die Initiative zu den politischen Zielen der Kommission beitragen würde, die in der "Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit" 5 und "dem europäischen Grünen Deal" 6 festgelegt sind. Im Anhang wird ferner vorgeschlagen, dass die Kommission unterstützende Maßnahmen ergreift, wie die Garantie der Umsetzung bestehender Verbote von Tierversuchen oder die Entwicklung einer Versuchsstrategie für kosmetische Inhaltsstoffe, bei der nur verfügbare Bewertungsverfahren herangezogen werden, die ohne Tierversuche auskommen. Diese Maßnahmen scheinen die Vorschläge für Rechtsakte zu ergänzen, zu deren Annahme die Kommission aufgefordert wird, und können daher als lediglich akzessorisch angesehen werden.

(5) Die Organisatorengruppe hat außerdem zusätzliche Informationen in Form eines Strategiepapiers vorgelegt, das detailliertere Informationen zu ihren drei wichtigsten Handlungsaufforderungen enthält.

(6) Soweit die Initiative auf die Annahme von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, die die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben, ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 114 des Vertrags einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen.

(7) Aus diesem Grund liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

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(Stand: 04.10.2021)

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