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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1110 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram, Tefluthrin und Thiencarbazon-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 239 vom 07.07.2021 S. 4, ber. L 345 S. 39)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Ametoctradin, Bixafen, Fenazaquin, Spinetoram und Tefluthrin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Thiencarbazon-methyl wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da dieser Wirkstoff nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt ist, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Ametoctradin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vor. Die Behörde empfahl die Senkung der RHG für Paprika. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Gerste, Hafer, Roggen, Weizen, Hopfen, Schwein (Muskel, Fett, Leber, Nieren), Rind (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Schaf (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Ziege (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Einhufer (Muskel, Fett, Leber, Nieren, Milch), Geflügel (Muskel, Fett, Leber, Nieren) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(3) Für Bixafen legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 3 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Leinsamen, Senfkörner, Gerste und Hafer. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Auf der Grundlage von Studien zu Folgekulturen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aufnahme von Rückständen in nachfolgenden Kulturen nicht vollständig vermeidbar ist, wurden spezifische RHG, die der Aufnahme von Rückständen aus dem Boden Rechnung tragen, abgeleitet für Rote Rüben, Karotten, Knollensellerie, Meerrettiche, Erdartischocken, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Rettiche, Schwarzwurzeln, Kohlrüben, Weiße Rüben, Kräutertees aus Wurzeln, Zuckerrübenwurzeln sowie Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden.

(4) Für Fenazaquin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 4 vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Schlangengurken, Melonen und Wassermelonen. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kernobst, Erdbeeren, Tomaten und Tees nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

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(Stand: 30.09.2021)

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