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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/1098 der Kommission vom 2. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 24-Epibrassinolid, Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L., Cyflumetofen, Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 238 vom 06.07.2021 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Fludioxonil, Fluroxypyr, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Cyflumetofen wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für 24-Epibrassinolid und Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und die Stoffe wurden auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Cyflumetofen für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Aprikosen, Pfirsichen, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Schlangengurken und Hopfen wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

(3) In Bezug auf Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für Holunderbeeren gestellt. In Bezug auf Fluroxypyr wurde ein solcher Antrag für Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Thymian, Basilikum und essbare Blüten gestellt. In Bezug auf Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat und Natrium-p-nitrophenolat wurde ein solcher Antrag für Tafeloliven und Oliven für die Gewinnung von Öl gestellt.

(4) Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 abgegeben. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(6) Hinsichtlich aller Anträge gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(7) Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs 24-Epibrassinolid wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen. Dieser Antrag wurde von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung bewertet. Die Behörde hat den Antrag bewertet und eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff vorgelegt, in der sie die Aufnahme von 24-Epibrassinolid in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 empfahl 4.

(8) Extrakt der Zwiebel von Allium cepa L. wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/81 der Kommission 5

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(Stand: 09.07.2021)

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