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Durchführungsverordnung (EU) 2021/1064 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Zusammensetzung des Identifizierungscodes der Tiere für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland zwecks Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 229 vom 29.06.2021 S. 8)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 2 Buchstaben c, d und f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. In Teil IV Titel I Kapitel 1 und 2 der genannten Verordnung sind die Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier in der Union festgelegt. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 durch Vorschriften für registrierte und zugelassene Betriebe für gehaltene Landtiere und Bruteier sowie für die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier. In Teil III der genannten Delegierten Verordnung sind Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Landtiere festgelegt; insbesondere enthält Teil III Titel I und II Vorschriften für die Rückverfolgbarkeit gehaltener Rinder, Schafe und Ziegen.
(3) Um die einheitliche Anwendung der in der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 festgelegten Rückverfolgbarkeitsvorschriften in der Union zu gewährleisten, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 der Kommission 3 Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere festgelegt.
(4) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 jenes Protokolls gelten die Verordnung (EU) 2016/429 sowie die auf ihr beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Folglich gelten die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Aus Gründen der Klarheit sollte in Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung auf das Austrittsabkommen Bezug genommen werden.
(5) Darüber hinaus sind in Artikel 12 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 Vorschriften für die Zusammensetzung des Identifizierungscodes gehaltener Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae festgelegt. Das erste Element des Identifizierungscodes ist der Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Identifizierungsmittel erstmals an den Tieren angebracht wurde, im Format entweder des aus zwei Buchstaben bestehenden Codes gemäß der Norm der Internationalen Organisation für Normung (ISO) 3166-1 alpha-2, mit Ausnahme Griechenlands, für das der Zwei-Buchstaben-Code "EL" zu verwenden ist, oder des dreistelligen Ländercodes gemäß der ISO-Norm 3166-1 numerisch. Da die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/520 genannten ISO-Normen keine Untergliederungen für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland vorsehen, sollte die genannte Verordnung geändert werden, um festzulegen, welcher Ländercode das erste Element des Identifizierungscodes der in dieser Region des Vereinigten Königreichs gehaltenen Rinder, Schafe, Ziegen, Camelidae und Cervidae sein sollte.
(6) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission 4
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