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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2021/1054 des Rates vom 21. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats im Hinblick auf Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl sowie das Analyseverfahren zur Bestimmung von Stigmastadienen in pflanzlichen Ölen zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 227 vom 28.06.2021 S. 37)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2016/1892 des Rates 1 wurde das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") am 18. November 2016 am Sitz der Vereinten Nationen in New York vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet. Das Übereinkommen trat gemäß seinem Artikel 31 Absatz 2 am 1. Januar 2017 vorläufig in Kraft.

(2) Das Übereinkommen wurde am 17. Mai 2019 im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 2 geschlossen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "Rat der Mitglieder") Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden.

(4) Auf seiner 113. Tagung vom 28. Juni bis 30. Juni 2021 ist vorgesehen, dass der Rat der Mitglieder Beschlüsse fasst, durch die Vermarktungsnormen für Olivenöl und Oliventresteröl geändert werden (im Folgenden "Änderungsbeschlüsse").

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu fassenden Änderungsbeschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats (im Folgenden "IOR") Rechtswirkung haben werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Die vom Rat der Mitglieder zu fassenden Änderungsbeschlüsse betreffen die Änderung der Grenzwerte für chemische Parameter von Olivenölen und Oliventresterölen und die Änderung eines Analyseverfahrens. Die Änderung der Grenzwerte umfasst die Ersetzung des Grenzwerts für α-Tocopherol in raffinierten Ölen durch einen Verweis auf die Gute Herstellungspraxis, die Festlegung der Grenzwerte für Öl- und Palmitinsäure in Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Festlegung eines Grenzwerts für Erythrodiol in raffinierten Ölen. Das Analyseverfahren betrifft die Bestimmung von Stigmastadienen in pflanzlichen Ölen. Die Änderungsbeschlüsse wurden von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Die Änderungsbeschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Änderungsbeschlüsse sollten daher unterstützt werden.

(7) Falls die Annahme der Änderungsbeschlüsse durch den Rat der Mitglieder auf der 113. Tagung zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der Standpunkt, die Annahme der Änderungsbeschlüsse zu unterstützen, im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Änderungsbeschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden. Das Verfahren zur Annahme von Beschlüssen durch Schriftwechsel sollte vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im November 2021 eingeleitet werden.

(8) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten, wenn vor oder während der 113. Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten, die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Änderungsbeschlüsse bis zu einer späteren Tagung zurückgestellt wird

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

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(Stand: 29.06.2021)

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