Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 der Kommission vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" Kroatiens und einer portugiesischen Region in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis in Rinderpopulationen, zur Änderung des Anhangs VIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status "seuchenfrei" Litauens und bestimmter Regionen Deutschlands, Italiens und Portugals in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und zur Änderung des Anhangs XIII der genannten Verordnung hinsichtlich des Status "seuchenfrei" Dänemarks und Finnlands in Bezug auf die Infektiöse Hämatopoetische Nekrose

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 222 vom 22.06.2021 S. 12)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Seuchen (im Folgenden "gelistete Seuchen") festgelegt, und Artikel 9 der genannten Verordnung regelt, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. Artikel 36 der genannten Verordnung sieht auch vor, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Darüber hinaus sieht Artikel 280 der Verordnung (EU) 2016/429 die Aufrechterhaltung des bestehenden Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben für bestimmte gelistete Seuchen vor, der von der Kommission unter anderem gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates 2 genehmigt wurde. Darüber hinaus ergänzt Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 die diesbezüglichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 durch die Festlegung von Übergangsbestimmungen bezüglich eines bestehenden Status "seuchenfrei" in bestimmten Fällen. Insbesondere sieht diese Bestimmung vor, dass in Bezug auf Mitgliedstaaten oder Zonen derselben, für die vor Geltungsbeginn der genannten Delegierten Verordnung der Status "seuchenfrei" genehmigt wurde, der Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis, undB. suis in Rinderpopulationen als genehmigt gilt, wenn ihr Status "brucellosefrei" gemäß der Richtlinie 64/432/EWG gewährt wurde.

(3) Die Entscheidung 2003/467/EG 4 der Kommission wurde gemäß der Richtlinie 64/432/EWG erlassen und führte unter anderem die amtlich anerkannt brucellosefreien Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände auf. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 5 wurde die Entscheidung 2003/467/EG aufgehoben und ersetzt. In der genannten Durchführungsverordnung ist unter anderem vorgesehen, dass Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis, undB. suis in Rinderpopulationen in Anhang I Teil I Kapitel 1 aufgeführt sind. Kroatien war in der Entscheidung 2003/467/EG als Mitgliedstaat mit dem Status "brucellosefrei" in Bezug auf die Rinderbestände aufgeführt. Daher sollte Kroatien nun in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Mitgliedstaat mit dem Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mitBrucella abortus,B. melitensis, undB. suis in Rinderpopulationen aufgeführt werden. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Darüber hinaus hat Portugal der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass für bestimmte Zonen dieses Mitgliedstaats die in der Delegierten Verordnung (EU)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.06.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion