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Regelwerk, EU 2021, Arbeits- und Sozialrecht - EU Bund

Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder

(ABl. L 223 vom 22.06.2021 S. 14)



Hinweis: s.a. Empfehlung 2013/112/EU

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292 in Verbindung mit Artikel 153 Absatz 2 und Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union bekämpft die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Schutz der Rechte des Kindes.

(2) Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.

(3) Gemäß Artikel 151 AEUV verfolgen die Union und die Mitgliedstaaten folgende Ziele: die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, einen angemessenen sozialen Schutz, den sozialen Dialog, die Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und die Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung. Gemäß Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe j AEUV unterstützt und ergänzt die Union zur Verwirklichung dieser Ziele die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

(4) In Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") wird anerkannt, dass Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge haben, die für ihr Wohlergehen notwendig sind, und dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss. In Artikel 33 der Charta heißt es: "Der rechtliche, wirtschaftliche und soziale Schutz der Familie wird gewährleistet."

(5) In Artikel 17 der revidierten Europäischen Sozialcharta, die am 3. Mai 1996 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, wird die Verpflichtung bekräftigt, alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, dass Kinder die Betreuung, Unterstützung, Erziehung und Ausbildung erhalten, deren sie bedürfen.

(6) In dem am 20. November 1989 verabschiedeten Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert wurde, ist in den Artikeln 2, 3, 6, 12, 18, 24, 27, 28 und 31 niedergelegt, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens anerkennen, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist, und dass sie das Recht des Kindes auf Teilhabe und Entwicklung, einschließlich des Rechts auf Schutz vor allen Formen der Diskriminierung, des Rechts auf Leben, des Rechts, in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gehört zu werden, des Rechts auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, des Rechts auf Zugang zu Gesundheitsdiensten und des Rechts auf staatliche Förderung, um einen angemessenen Lebensstandard, Bildung, Freizeit, aktive Erholung sowie volle Teilhabe am kulturellen und künstlerischen Leben zu gewährleisten, anerkennen.

(7) In Artikel 7 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen 1, das von der Union und allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist festgelegt, dass die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.

(8) Gemeinsam mit ihren Mitgliedstaaten ist die Union fest entschlossen, bei der Umsetzung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen und der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Ziele zur Beseitigung der Armut, zur Gewährleistung eines gesunden Lebens und zur Förderung des Wohlergehens sowie zur Gewährleistung einer inklusiven und gerechten hochwertigen Bildung eine Vorreiterrolle einzunehmen.

(9) Am 20. Februar 2013 hat die Kommission die Empfehlung 2013/112/EU 2 mit dem Titel "Investitionen in Kinder: Den Kreislauf der Benachteiligung durchbrechen" angenommen. In der genannten Empfehlung wird ein integriertes Konzept zur Verringerung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung sowie zur Verbesserung des Wohlergehens des Kindes dargelegt, das auf drei Säulen aufbaut: Zugang zu Ressourcen, Zugang zu hochwertigen Leistungen und Recht des Kindes auf Teilhabe.

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(Stand: 06.07.2021)

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