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Durchführungsverordnung (EU) 2021/982 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Verlängerung der Zulassung von 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) als Futtermittelzusatzstoff für Schweine und Geflügel (Zulassungsinhaber: AB Enzymes Finland Oy) sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 277/2010, (EU) Nr. 891/2010 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2011
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 139 A;
VO (EU) 2025/316 - ABl. L 2025/316 vom 18.02.2025 Inkrafttreten Übergangsmaßnahmen)
Neufassung -Ersetzt VO "en (EU) 277/2010, (EU) 891/2010 und (EU) 886/2011
Ergänzende Informationen |
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Änd.: Titel 25
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Eine Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) wurde - jeweils für die Dauer von zehn Jahren - als Futtermittelzusatzstoff für Mast- und Zuchtgeflügel außer Masttruthühnern, für Legegeflügel und für Schweine außer Sauen durch die Verordnung (EU) Nr. 277/2010 der Kommission 2, für Truthühner durch die Verordnung (EU) Nr. 891/2010 der Kommission 3 und für Sauen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2011 der Kommission 4 zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) als Futtermittelzusatzstoff für Mast-, Zucht- und Legegeflügel sowie Schweine in der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2020 5 zu dem Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hatte, die belegen, dass der Zusatzstoff die Zulassungsbedingungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen erfüllt. Die Behörde bestätigte ihre früheren Schlussfolgerungen, wonach die Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) sich nicht nachteilig auf die Gesundheit von Tieren oder Verbrauchern oder die Umwelt auswirkt. Außerdem stellte sie fest, dass der Zusatzstoff als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(5) Die Bewertung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.
(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus 6-Phytase aus Trichoderma reesei (CBS 122001) als Futtermittelzusatzstoff unter den im Anhang festgelegten Bedingungen sollten die Verordnungen (EU) Nr. 277/2010, (EU) Nr. 891/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2011 aufgehoben werden.
(Stand: 19.02.2025)
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