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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/981 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 109.713, und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger DSM 18404, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, Ziervögel und entwöhnte Ferkel (Zulassungsinhaber: BASF SE) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 216 vom 18.06.2021 S. 135)



Neufassung -Ersetzt VO 'en (EG) 271/2009 und (EU) 1068/2011

Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Erneuerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Aspergillus niger CBS 109.713, und Endo-1,4-beta-Glucanase, gewonnen aus Aspergillus niger DSM 18404 (im Folgenden die "betreffende Zubereitung"), wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 271/2009 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, Masthühner, Legehennen, Masttruthühner und Mastenten und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 der Kommission 3 für Junghennen, Zuchttruthühner, Jungtruthühner für die Zucht, sonstige Vogelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (außer Mastenten) und Ziervögel für zehn Jahre zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der betreffenden Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, Ziervögel und entwöhnte Ferkel gestellt und die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 18. November 2020 4 den Schluss, dass der Antragsteller Daten vorgelegt hat, denen zufolge die betreffende Zubereitung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Zulassungsbedingungen erfüllt. Die Behörde bestätigte ihre früheren Schlussfolgerungen, wonach die betreffende Zubereitung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Sie stellte zudem fest, dass der Zusatzstoff als potenzielles Haut- und Inhalationsallergen einzustufen ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der betreffenden Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung verlängert werden.

(6) Infolge der Verlängerung der Zulassung der betreffenden Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff sollten die Verordnung (EG) Nr. 271/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1068/2011 aufgehoben werden.

(7) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Zulassung der im Anhang

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(Stand: 03.09.2021)

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