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Regelwerk, EU 2021, Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit und des Netzwerks nationaler Koordinierungszentren

(ABl. L 202 vom 08.06.2021 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 3 und Artikel 188 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mehrheit der Bevölkerung der Union verfügt über einen Internetanschluss. Das tägliche Leben der Menschen und die Wirtschaft werden in zunehmendem Maße von digitalen Technologien bestimmt. Bürger und Unternehmen werden zunehmend der Gefahr schwerwiegender Cybersicherheitsvorfälle ausgesetzt und viele europäische Unternehmen verzeichnen jährlich mindestens einen Cybersicherheitsvorfall. Dies verdeutlicht, dass Abwehrfähigkeit geboten ist, die technischen und industriellen Fähigkeiten verbessert und hohe Cybersicherheitsstandards angewendet und ganzheitliche Lösungen für die Cybersicherheit, die sowohl Menschen als auch Erzeugnisse, Prozesse und Technologie in der Union einbinden, eingesetzt werden müssen sowie die Notwendigkeit, dass die Union auf dem Gebiet der Cybersicherheit und der digitalen Autonomie eine Führungsrolle übernimmt. Die Cybersicherheit kann auch verbessert werden, indem das Bewusstsein für Bedrohungen im Bereich der Cybersicherheit geschärft wird und Kompetenzen, Kapazitäten und Fähigkeiten in der gesamten Union entwickelt werden, wobei die gesellschaftlichen und ethischen Begleiterscheinungen und Bedenken konsequent zu berücksichtigen sind.

(2) Die Union hat ihre Maßnahmen zur Bewältigung der wachsenden Herausforderungen im Bereich der Cybersicherheit nach Vorlage der Cybersicherheitsstrategie durch die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin") in ihrer Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Februar 2013 mit dem Titel "Cybersicherheitsstrategie der Europäischen Union - ein offener, sicherer und geschützter Cyberraum" (im Folgenden "Cybersicherheitsstrategie von 2013") kontinuierlich ausgebaut. Mit der Cybersicherheitsstrategie von 2013 sollte ein zuverlässiges, sicheres und offenes Cyberökosystem gefördert werden. Im Jahr 2016 erließ die Union mit der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen die ersten Maßnahmen im Bereich der Cybersicherheit.

(3) Im September 2017 legten die Kommission und die Hohe Vertreterin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gemeinsame Mitteilung mit dem Titel "Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen" vor, um die Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr der Union im Bereich der Cyberangriffe weiter zu stärken.

(4) Auf dem Digitalgipfel im September 2017 in Tallinn forderten die Staats- und Regierungschefs, dass die Union bis zum Jahr 2025 weltweit zum Vorreiter in Sachen Cybersicherheit werden müsse, um das Vertrauen, die Zuversicht und den Schutz der Bürger, Verbraucher und Unternehmen online zu sichern und ein freies, von mehr Sicherheit getragenes und durch Gesetze gesichertes Internet zu ermöglichen, und erklärten ihre Absicht, dass zur (Neu-)Entwicklung von Systemen und Lösungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) verstärkt Open-Source-Lösungen und offene Standards, auch durch Interoperabilitäts- und Standardisierungsprogramme der Union (wie ISA2) entwickelte bzw. geförderte Lösungen und Standards, herangezogen würden, insbesondere, um eine Herstellerabhängigkeit (Lock-in-Effekt) zu vermeiden.

(5) Mit dem durch diese Verordnung eingerichteten Europäischen Kompetenzzentrum für Industrie, Technologie und Forschung im Bereich der Cybersicherheit (im Folgenden "Kompetenzzentrum") sollte dazu beigetragen werden, die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, darunter das Internet und andere für das Funktionieren der Gesellschaft wichtige Infrastrukturen wie Verkehrs-, Gesundheits-, Energie- und Digitalinfrastruktur, Wasserversorgung, die Finanzmärkte und die Bankensysteme, zu erhöhen.

(6) Schwere Störungen von Netz- und Informationssystemen können einzelne Mitgliedstaaten und die Union als Ganzes beeinträchtigen. Daher ist für die Gesellschaft ebenso wie für die Wirtschaft ein hohes Maß an Sicherheit bei Netz- und Informationssystemen in der gesamten Union unerlässlich. Derzeit ist die Union von nichteuropäischen Cybersicherheitsanbietern abhängig. Es liegt jedoch im strategischen Interesse der Union, dass sie sicherstellt, dass wesentliche Forschungs- und Technologiekapazitäten im Bereich der Cybersicherheit gewahrt und weiterentwickelt werden, um die Netz- und Informationssysteme von Bürgern und Unternehmen und insbesondere kritische Netz- und Informationssysteme zu sichern, und dass sie zentrale Cybersicherheitsdienste bereitstellt.

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(Stand: 24.06.2021)

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