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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/880 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Tiergesundheit und die Bescheinigung in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 194 vom 02.06.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf die Artikel 122 Absätze 1 und 2, Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 2 enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.

(3) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.

(4) Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

(5) In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie derCamelidae und derCervidae festgelegt. Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, sollten von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden, und jedem Betrieb sollte eine Registrierungs- oder Zulassungsnummer zugewiesen werden. Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer ist ein Teil der Kennzeichnung auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in die Zuchtmaterial gegeben wird. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sollte dahingehend geändert werden, dass Klarheit über diese Anforderung geschaffen wird.

(6) Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 enthält eine Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden. Spendertiere sollten unabhängig davon, ob es sich bei dem Ort der Samengewinnung um eine Besamungsstation oder einen Betrieb handelt, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden. Eine solche Anforderung sollte in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 aufgenommen werden.

(7) Die Artikel 30 und 39

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(Stand: 15.06.2021)

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