Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/842 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 in Bezug auf die Transparenz- und Vertraulichkeitsanforderungen für die EU-Risikobewertung von zu prüfenden Stoffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 186 vom 27.05.2021 S. 16)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 werden die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln harmonisiert.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 der Kommission 2 sind insbesondere Vorschriften für die Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 betreffend die Sicherheitsbewertung von in Anhang III Teil C der genannten Verordnung aufgeführten zu prüfenden Stoffen durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") festgelegt.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert. Die Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung in allen Bereichen der Lebensmittelkette zu stärken, in denen die Behörde eine wissenschaftliche Risikobewertung durchführt.

(4) Mit der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden neue Bestimmungen eingeführt, die unter anderem Folgendes betreffen: allgemeine Beratung durch die Mitarbeiter der Behörde vor der Antragstellung auf Ersuchen eines potenziellen Antragstellers; Verpflichtung zur Meldung von Studien, die von Unternehmern zur Stützung eines Antrags oder einer Meldung in Auftrag gegeben oder durchgeführt wurden; Konsequenzen einer Nichteinhaltung dieser Verpflichtung. Eingeführt wurden ferner Bestimmungen über die Offenlegung aller wissenschaftlichen Daten, Studien und sonstigen Informationen zur Stützung von Anträgen durch die Behörde, ausgenommen vertrauliche Informationen, zu einem frühen Zeitpunkt im Risikobewertungsprozess, gefolgt von einer Konsultation Dritter.

(5) Obwohl die Verordnung (EU) 2019/1381 keine Bestimmungen über die Risikobewertung von Stoffen oder Inhaltsstoffen enthält, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgenommen wurden, sind die Bestimmungen jener Verordnung unmittelbar relevant für das Verfahren gemäß Artikel 8 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Die Bestimmungen betreffen die Phase vor der Antragstellung und insbesondere die Beratung vor Antragstellung sowie die Phase der Risikobewertung in Bezug auf die Anforderungen an Transparenz und Vertraulichkeit sowie öffentliche Konsultationen. Sie regeln hauptsächlich auf Antrag eingeleitete Verfahren, die von Lebensmittelunternehmern veranlasst werden.

(6) In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 kommt bei dem Nachweis der Sicherheit eines bestimmten zu prüfenden Stoffes, der in Anhang III Teil C der Verordnung aufgeführt ist, nicht nur den Lebensmittelunternehmern, sondern auch anderen Interessengruppen wie der Industrie oder Verbraucherorganisationen eine wichtige Rolle zu. Daher ist es für die Bewertung eines zu prüfenden Stoffes nicht erforderlich, dass ein benannter Antragsteller einen Antrag stellt; alle interessierten Unternehmer und sonstigen Interessengruppen können zu diesem Zweck Daten und Informationen vorlegen.

(7) Es muss gewährleistet werden, dass das Verfahren für die Sicherheitsbewertung des in Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 aufgeführten zu prüfenden Stoffes durch Bestimmungen geregelt wird, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1381 für die Phase vor der Antragstellung und die Phase der Risikobewertung vergleichbar sind.

(8) Aus diesem Grund sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 307/2012 mit den mit der Verordnung (EU) 2019/1381 eingeführten Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Einklang gebracht werden, insbesondere im Hinblick auf i) die Möglichkeit, die Behörde gemäß Artikel 32a um eine Beratung vor Antragstellung zu ersuchen, wenn die Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme verpflichtet ist oder darum ersucht wird, ii) die Verpflichtung gemäß Artikel 32b, der Behörde einschlägige Studien zu melden, iii) die Verpflichtung der Behörde zur Konsultation Dritter gemäß

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion