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Delegierte Verordnung (EU) 2021/841 der Kommission vom 19. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 hinsichtlich der Vorschriften über Verstöße im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen und über die Berechnung der Höhe der Verwaltungssanktionen bei im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(ABl. L 186 vom 27.05.2021 S. 12)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 77 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Feststellung der als ermittelt geltenden Zahl der Tiere für die Zwecke der fakultativen gekoppelten Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und der Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen. Er enthält insbesondere Bestimmungen für Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie Schafen und Ziegen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates 3 müssen die Mitgliedstaaten ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einrichten. Da dieses System zur Kennzeichnung und Registrierung ähnliche Anforderungen enthält wie das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, sollten die Vorschriften für die Berücksichtigung von Verstößen im Zusammenhang mit dem System zur Kennzeichnung und Registrierung dieser drei Tierkategorien angeglichen werden. Dabei sollte im Einklang mit den beiden genannten Verordnungen der Verweis auf "Ohrmarken" durch einen Verweis auf "Kennzeichnungsmittel" ersetzt werden.
(2) Angesichts der Entwicklung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und aus Gründen der Vereinfachung sollten die Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit Beihilferegelungen für Tiere und tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 dahin gehend geändert werden, dass für bis zu drei als nicht ermittelt geltende Tiere keine Verwaltungssanktionen angewendet werden, sofern diese Tiere anhand von Kennzeichnungsmitteln oder Belegen eindeutig identifiziert werden können, und dass die Höhe der Sanktionen bei mehr als drei als nicht ermittelt geltenden Tieren angepasst wird.
(3) Gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission 5 müssen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 festlegen, wenn die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen betrifft. Gemäß diesen Verordnungen sind Tierereignisse wie Geburten, Todesfälle und Verbringungen innerhalb bestimmter Fristen an die elektronische Datenbank zu melden. Die Nichteinhaltung dieser Fristen gilt als Verstoß in Bezug auf das betreffende Tier. Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit und unbeschadet anderer vom Mitgliedstaat festgelegter Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte für Rinder, Schafe und Ziegen jedoch ohne Anwendung von Verwaltungssanktionen ein Anspruch auf Beihilfe oder Stützung bestehen, solange die verspätete Meldung eines Tierereignisses vor Beginn eines Haltungszeitraums oder vor einem bestimmten vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.
(4) Aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung sollte der Wortlaut von Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für das antragsbasierte und das antragslose System angeglichen werden.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 02.06.2021)
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