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Regelwerk, EU 2021, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 07.05.2021 S. 3, ber. 2022 L 266 S. 23, ber. L 328 S. 171)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch diese Verordnung soll das reibungslose Funktionieren des digitalen Binnenmarkts in einer offenen und demokratischen Gesellschaft gewährleistet werden, indem der Missbrauch von Hostingdiensten für terroristische Zwecke bekämpft und ein Beitrag zur öffentlichen Sicherheit in der gesamten Union geleistet wird. Das Funktionieren des digitalen Binnenmarkts sollte verbessert werden, indem die Rechtssicherheit für die Hostingdiensteanbieter erhöht, das Vertrauen der Nutzer in das Online-Umfeld gestärkt und die Schutzvorkehrungen für die Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft zu erhalten und weiterzugeben, sowie für die Medienfreiheit und den Medienpluralismus erhöht werden.

(2) Regulatorische Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sollten durch die Strategien der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung des Terrorismus flankiert werden, die unter anderem die Verbesserung der Medienkompetenz und die Stärkung des kritischen Denkens, die Entwicklung von alternativen Narrativen und Gegennarrativen und weitere Initiativen, die darauf abzielen, die Wirkung terroristischer Online-Inhalte sowie die Anfälligkeit für solche Inhalte zu verringern, sowie Investitionen in Sozialarbeit, Deradikalisierungsinitiativen und die Zusammenarbeit mit betroffenen Gemeinschaften einschließen sollten, um eine Radikalisierung in der Gesellschaft auf Dauer zu verhindern.

(3) Die Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte, die Teil des umfassenderen Problems illegaler Online-Inhalte sind, erfordert eine Kombination aus legislativen, nichtlegislativen und freiwilligen Maßnahmen, basierend auf der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Hostingdiensteanbietern und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte.

(4) Hostingdiensteanbieter, die im Internet aktiv sind, spielen in der digitalen Wirtschaft eine zentrale Rolle, indem sie Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger miteinander verbinden und öffentliche Debatten sowie die Verbreitung und den Erhalt von Informationen, Meinungen und Ideen ermöglichen, was erheblich zu Innovation, Wirtschaftswachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union beiträgt. Mitunter werden die Dienste von Hostingdiensteanbietern allerdings von Dritten für illegale Aktivitäten im Internet ausgenutzt. Besonders besorgniserregend ist der Missbrauch dieser Dienste durch terroristische Vereinigungen und ihre Unterstützer mit dem Ziel, terroristische Online-Inhalte zu verbreiten und so ihre Botschaften weiterzutragen, Menschen zu radikalisieren und Anhänger anzuwerben sowie terroristische Aktivitäten zu ermöglichen und zu lenken.

(5) Terroristische Online-Inhalte haben sich - wenn auch nicht als einziger Faktor - als Katalysator für die Radikalisierung von Einzelpersonen erwiesen, die zu terroristischen Handlungen führen kann; daher haben diese Inhalte schwerwiegende negative Folgen für Nutzer, Bürgerinnen und Bürger und die Gesellschaft insgesamt, aber auch für die Anbieter von Online-Diensten, die solche Inhalte zur Verfügung stellen, da dies das Vertrauen ihrer Nutzer untergräbt und ihre Geschäftsmodelle schädigt. Die Hostingdiensteanbieter tragen angesichts ihrer zentralen Rolle und der mit ihrem Diensteangebot verbundenen technologischen Mittel und Kapazitäten eine besondere gesellschaftliche Verantwortung dafür, ihre Dienste vor dem Missbrauch durch Terroristen zu schützen und dabei zu helfen, gegen terroristische Inhalte, die durch die Nutzung ihrer Dienste online verbreitet werden, vorzugehen und dabei die grundlegende Bedeutung der Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Ideen in einer offenen und demokratischen Gesellschaft zu erhalten und weiterzugeben, zu berücksichtigen.

(6) Die Bemühungen auf Unionsebene zur Bekämpfung terroristischer Online-Inhalte durch einen Rahmen für die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Hostingdiensteanbietern begannen 2015. Diese Bemühungen müssen durch einen klaren Rechtsrahmen ergänzt werden, um den Zugang zu terroristischen Online-Inhalten weiter zu verringern und dem sich rasch verändernden Problem gerecht zu werden. Der Rechtsrahmen soll auf den freiwilligen Bemühungen aufbauen, die durch die Empfehlung (EU) 2018/334 der Kommission 3 verstärkt wurden, und entspricht der Forderung des Europäischen Parlaments, die Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler und schädlicher Online-Inhalte im Einklang mit dem in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 festgelegten horizontalen Rahmen zu intensivieren, sowie der Forderung des Europäischen Rates, die Erkennung und Entfernung von zu terroristischen Handlungen anstiftenden Online-Inhalten zu verbessern.

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