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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 165 vom 11.05.2021 S. 25, ber. L 410 S. 198)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 8 Buchstabe a Ziffern i und ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion zu gewährleisten, müssen spezifische Kriterien und Bedingungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen festgelegt werden, mit denen die Rückverfolgbarkeit auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs sowie die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere hinsichtlich der physischen Inspektionen vor Ort der ökologische/biologische Erzeugnisse produzierenden Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 38 Absatz 3 der genannten Verordnung, sichergestellt werden soll. Damit die physischen Inspektionen vor Ort effektiv sind, sollten sie mindestens eine Rückverfolgbarkeits- und eine Massenbilanzprüfung mittels Prüfungen der Dokumentation umfassen. Bei der Rückverfolgbarkeitsprüfung soll festgestellt werden, ob es sich bei den von den Unternehmern oder Unternehmergruppen erhaltenen oder versandten Erzeugnissen um ökologische/biologische Erzeugnisse oder um Erzeugnisse in Umstellung handelt. Durch die Massenbilanzprüfung soll die Bilanz zwischen Input und Output des Unternehmers oder der Unternehmergruppe ermittelt und insbesondere die Plausibilität der Mengen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen oder Umstellungserzeugnissen überprüft werden. Die Elemente, die bei der Rückverfolgbarkeits- und der Massenbilanzprüfung zu prüfen sind, sollten festgelegt werden.

(2) Für die Zwecke von amtlichen Kontrollen umfasst das Konzept der Unternehmergruppe gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 eine spezifische Kategorie von Unternehmern, die Landwirte oder Unternehmer sind, die Algen oder Aquakulturtiere produzieren und die darüber hinaus Lebens- oder Futtermittel verarbeiten, aufbereiten oder in Verkehr bringen können. Jede Unternehmergruppe muss ein System für interne Kontrollen (IKS) einrichten, das eine Reihe festgelegter Kontrolltätigkeiten umfasst. Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle sollte über die erforderlichen Qualifikationen verfügen, um das IKS zu bewerten, und Nachinspektionen anhand einer risikobasierten Stichprobe der Mitglieder der Unternehmergruppe durchführen, um die allgemeine Einhaltung der Anforderungen durch die Gruppe zu bewerten. Deshalb müssen Anforderungen an die Kompetenz der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die Bewertung dieses spezifischen Zusammenschlusses von Unternehmern in einer Gruppe und des IKS sowie Anforderungen für einen harmonisierten Rahmen für die Bewertung des IKS und für die Auswahl der Stichprobe der Mitglieder für die Nachinspektion festgelegt werden.

(3) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Prüfungen der Dokumentation

(1) Die physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und eine Massenbilanzprüfung des Unternehmers oder der Unternehmergruppe mittels Prüfungen der Dokumentation.

(2) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt die Rückverfolgbarkeits- und die Massenbilanzprüfung entsprechend der Standardvorlage in den schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 durch.

(3) Bei der Rückverfolgbarkeits- und der Massenbilanzprüfung erfolgt eine risikobasierte Auswahl der Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen und zu überprüfenden Zeiträume.

(4) Die Rückverfolgbarkeitsprüfung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

  1. Name und Anschrift des Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers, Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
  2. Name und Anschrift des Empfängers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Käufers oder Einführers der Erzeugnisse;

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(Stand: 18.11.2021)

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