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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/726 der Kommission vom 4. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Adoxophyes orana granulovirus und Flutriafol

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 20)



Anm.: s. Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2) Die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Flutriafol wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission 3 vom 31. Mai 2021 bis zum 31. Mai 2024 und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 4 zusätzlich bis zum 31. August 2024 verlängert. Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Adoxophyes orana granulovirus wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 vom 31. Januar 2023 bis zum 31. Januar 2024 verlängert.

(3) Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für die betreffenden Wirkstoffe gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 gestellt. Hinsichtlich der Wirkstoffe Adoxophyes orana granulovirus und Flutriafol haben die Antragsteller jedoch bestätigt, dass sie den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nicht länger unterstützen.

(4) Angesichts der Zielsetzung von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für diese Wirkstoffe, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 vorgesehen ist, nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte vorgesehen werden, dass die Genehmigungen für Adoxophyes orana granulovirus und Flutriafol zu dem Zeitpunkt auslaufen, an dem sie ohne die Verlängerung auslaufen würden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Mai 2021

1) ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (ABl. L 238 vom 21.09.2018 S. 81).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

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