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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen aufgeführt werden

(ABl. L 155 vom 05.05.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen die mit der Alterung der Spirituose im Zusammenhang stehenden Verfahren unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantie bietenden Kontrolle stattfinden.

(2) Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat die für die Überwachung dieser Alterungsprozesse zuständigen Stellen und teilt sie der Kommission mit, damit diese ein öffentliches Register einrichten kann, in dem die benannten Stellen aufgeführt sind.

(3) Aus diesem Grund sollten Vorschriften für die Einrichtung dieses öffentlichen Registers festgelegt werden.

(4) Die vorliegende Verordnung sollte gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 ab dem 25. Mai 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Öffentliches Register mit den zur Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen

(1) Auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/724 der Kommission 2 erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste der Stellen, die für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannt wurden.

(2) Die Kommission richtet ein öffentliches Register ein, das die jeweils aktuelle Liste der für die Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen umfasst. Das Register wird in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geführt.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Februar 2021.


1) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/724 der Kommission vom 3. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).


ENDE

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