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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2021/718 der Kommission vom 30. April 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für Dimethylglycin-Natriumsalz als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 03.05.2021 S. 10)



 Anm.: s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Taminco BVBa hat gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 beantragt, dass der Name des Zulassungsinhabers in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission 2 geändert wird. Der Antragsteller gab an, dass Belgien sein Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen ("Wetboek van Vennootschappen en Verenigingen") reformiert und damit Änderungen an allen belgischen Rechtsträgern bewirkt habe. Im Rahmen der geänderten Rechtsvorschriften wurde die Gesellschaftsform "besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid" (im Folgenden "BVBA"), unter der Taminco geschäftlich tätig ist, in "besloten vennootschap" (im Folgenden "BV") umbenannt. Das Unternehmen bleibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach belgischem Recht. Das bedeutet, dass Taminco ab dem 1. Januar 2021 als "Taminco BV" Handel treiben wird. Zur Stützung des Antrags waren einschlägige Daten beigefügt.

(3) Diese vorgeschlagene Änderung der Zulassungsbedingungen ist rein administrativer Art und erfordert keine Neubewertung des betreffenden Zusatzstoffs. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit wurde von dem Antrag unterrichtet.

(4) Damit der Antragsteller seine Vertriebsrechte unter dem Namen Taminco BV wahrnehmen kann, muss der Wortlaut der Zulassung geändert werden.

(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Da keine sofortige Anwendung aus Sicherheitsgründen der mit dieser Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 vorgenommen Änderung erforderlich ist, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die vorhandenen Bestände aufgebraucht werden können.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 wird wie folgt geändert:

1. im Titel wird der Wortlaut "Zulassungsinhaber: Taminco N.V." durch den Wortlaut "Zulassungsinhaber: Taminco BV" ersetzt;

2. in der zweiten Spalte des Anhangs - "Name des Zulassungsinhabers" - wird "Taminco BVBA" durch "Taminco BV" ersetzt.

Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

Bestände des Zusatzstoffs, die den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Bestimmungen genügen, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2021

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 371/2011 der Kommission vom 15. April 2011 zur Zulassung von Dimethylglycin-Natriumsalz als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner (Zulassungsinhaber: Taminco N.V.) (ABl. L 102 vom 16.04.2011 S. 6).

ENDE

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