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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/715 der Kommission vom 20. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmergruppen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 03.05.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sind bestimmte Anforderungen an Unternehmergruppen festgelegt. Im Interesse einer harmonisierten Auslegung des Konzepts der räumlichen Nähe der Mitglieder einer Unternehmergruppe sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Tätigkeiten der Mitglieder im selben Land stattfinden müssen.

(2) Für die Festlegung von Mindestanforderungen an die Einrichtung und Funktionsweise des Systems für interne Kontrollen (IKS) sollten folgende Aspekte definiert werden: Registrierung der Mitglieder, interne Inspektionen, Zulassung neuer Mitglieder oder neuer Produktionseinheiten oder Tätigkeiten bestehender Mitglieder, Schulung von IKS-Inspektoren, Maßnahmen bei Verstößen und interne Rückverfolgbarkeit.

(3) In diesem Zusammenhang sollte die Anforderung, einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren zu benennen, hinzugefügt werden, um die ordnungsgemäße Umsetzung des IKS durch das zuständige Personal zu gewährleisten.

(4) Um einen harmonisierten Bewertungsrahmen für das IKS zu schaffen, sollte außerdem eine Liste von Situationen aufgenommen werden, die als mangelhaft zu betrachten sind.

(5) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/848

Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) setzt sich ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, deren Produktionstätigkeiten oder mögliche zusätzliche Tätigkeiten gemäß Buchstabe a in räumlicher Nähe zueinander in demselben Mitgliedstaat oder in demselben Drittland stattfinden;"

b) unter Buchstabe g wird folgender Absatz angefügt:

"Das System für interne Kontrollen (IKS) umfasst dokumentierte Verfahren zu folgenden Aspekten:

  1. Registrierung der Mitglieder der Gruppe;
  2. interne Inspektionen, die jährliche interne physische Inspektionen vor Ort bei jedem Mitglied der Gruppe sowie etwaige zusätzliche risikobasierte Inspektionen umfassen, die in jedem Fall vom IKS-Verwalter geplant und von den IKS-Inspektoren durchgeführt werden, deren Aufgaben in Buchstabe h festgelegt sind;
  3. Zulassung neuer Mitglieder zu einer bestehenden Gruppe oder gegebenenfalls Zulassung neuer Produktionseinheiten oder neuer Tätigkeiten bestehender Mitglieder nach Genehmigung durch den IKS-Verwalter auf der Grundlage des internen Inspektionsberichts;
  4. Schulungen der IKS-Inspektoren, die mindestens einmal jährlich stattfinden, sowie eine Bewertung der von den Teilnehmern erworbenen Kenntnisse;
  5. Schulungen der Mitglieder der Gruppe zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen dieser Verordnung;
  6. Kontrolle der Unterlagen und Aufzeichnungen;
  7. Maßnahmen bei Verstößen, die bei den internen Inspektionen festgestellt werden, einschließlich Folgemaßnahmen;
  8. interne Rückverfolgbarkeit, aus der der Ursprung der im gemeinsamen Vermarktungssystem der Gruppe gelieferten Erzeugnisse hervorgeht und die die Rückverfolgung aller Erzeugnisse aller Mitglieder auf allen Stufen (Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung oder Inverkehrbringen) ermöglicht, einschließlich der Schätzung und Gegenkontrolle der Erträge jedes Mitglieds der Gruppe;"

c) folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) benennt einen IKS-Verwalter und einen oder mehrere IKS-Inspektoren, die Mitglieder der Gruppe sein können. Die Positionen dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Die Anzahl der IKS-Inspektoren muss insbesondere im Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den Output der ökologischen/biologischen Produktion der Gruppe angemessen sein. Die IKS-Inspektoren müssen in Bezug auf die Erzeugnisse und Tätigkeiten der Gruppe kompetent sein.

Der IKS-Verwalter hat folgende Aufgaben:

  1. Überprüfung der Erfüllung der Kriterien gemäß den Buchstaben a, b und e durch jedes Mitglied der Gruppe;
  2. Gewährleistung, dass zwischen allen Mitgliedern und der Gruppe eine schriftliche und unterzeichnete Mitgliedsvereinbarung vorliegt, mit der sich die Mitglieder verpflichten,

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(Stand: 10.05.2021)

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