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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/688 der Kommission vom 23. April 2021 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 143 vom 27.04.2021 S. 44)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" 1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in dieser Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission 3 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die die im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1809 der Kommission 4 festgelegten Maßnahmen nach dessen Auslaufen am 20. April 2021 ersetzen. Die Verordnung (EU) 2016/429, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 gelten alle ab dem 21. April 2021.
(4) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen definierten Gebiete umfassen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 hat Tschechien der Kommission neue Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den tschechischen Regionen Mittelböhmen, Hradec Králové und Südböhmen gemeldet.
(6) Darüber hinaus hat Deutschland der Kommission neue Ausbrüche der HPAI der Subtypen H5N1 und H5N8 in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den deutschen Landkreisen Paderborn und Warendorf gemeldet.
(7) Außerdem hat Frankreich der Kommission einen neuen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, im französischen Departement Haute-Savoie gemeldet.
(8) Ferner hat Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in den polnischen Woiwodschaften Łódzkie, Lubelskie, Małopolskie, Mazowieckie, Podkarpackie, Pomorskie, Śląskie, Warmińsko-Mazurskie, Zachodniopomorskie und Wielkopolskie gemeldet.
(9) Die Herde der genannten Ausbrüche in Deutschland, Frankreich, Polen und Tschechien liegen außerhalb der derzeit im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 aufgeführten Gebiete, und die zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese neuen Ausbrüche herum.
(Stand: 18.05.2021)
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