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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/668 der Kommission vom 23. April 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Verwendungsbedingungen für Chiasamen (Salvia hispanica) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 141 vom 26.04.2021 S. 3)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Mit der Entscheidung 2009/827/EG der Kommission 3 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 das Inverkehrbringen von Chiasamen (Salvia hispanica) in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Broterzeugnissen genehmigt.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/50/EU der Kommission 5 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat auf folgende weitere Lebensmittelkategorien genehmigt: Backwaren; Frühstückscerealien; Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen sowie vorverpackte Chiasamen als solche.

(5) Am 18. September 2015 genehmigte die zuständige irische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben 6 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen.

(6) Am 17. Oktober 2017 genehmigte die zuständige österreichische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben 7 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf eine weitere Lebensmittelkategorie, und zwar Fruchtaufstriche.

(7) Am 2. November 2017 genehmigte die zuständige spanische Behörde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 per amtlichem Schreiben 8 eine Erweiterung der Verwendungszwecke des neuartigen Lebensmittels Chiasamen auf weitere Lebensmittelkategorien, und zwar sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten.

(8) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2354 der Kommission 9 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat auf eine weitere Lebensmittelkategorie genehmigt, und zwar Joghurt.

(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/24 der Kommission 10 wurden eine Erweiterung der Verwendungszwecke von Chiasamen als neuartiges Lebensmittel auf eine Reihe zusätzlicher Lebensmittelkategorien sowie bestimmte Änderungen der Verwendungsbedingungen und der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften für Chiasamen gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.

(10) Im Einklang mit früheren Genehmigungen wird das Inverkehrbringen von Chiasamen, einschließlich "vorverpackter Chiasamen als solcher", in der Union unter den festgelegten Verwendungsbedingungen genehmigt. Im Januar 2020 erhielt die Kommission eine Anfrage der Gesellschaft "Réseau Vrac", ob vorverpackte Chiasamen als solche (lose, Massengut) in der Union auch in Verkehr gebracht werden dürfen.

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(Stand: 27.04.2021)

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