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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/663 der Kommission vom 22. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlordecon in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 139 vom 23.04.2021 S. 148)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2 005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Chlordecon wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Chlordecon enthalten, verboten. Rückstände von Chlordecon sind auf die Umweltkontamination in Böden durch die Verwendung dieser langlebigen Verbindung in der Vergangenheit zurückzuführen.

(3) Am 12. Juli 2019 informierten die zuständigen Behörden Frankreichs die Kommission über zwei Sofortmaßnahmen 3 4, die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 auf nationaler Ebene ergriffen worden waren. Im Anschluss an die Stellungnahmen 6 7 der französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) hatte Frankreich nationale RHG für Chlordecon in Rinder-, Schafs-, Ziegen-, Schweine- und Geflügelerzeugnissen festgelegt, die unter den derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 geltenden Werten liegen, um den Schutz der Verbraucher in Guadeloupe und Martinique sicherzustellen.

(4) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um eine Bewertung der Verbraucherexposition bezüglich der von der ANSES für Chlordecon empfohlenen RHG in Erzeugnissen tierischen Ursprungs.

(5) Die Behörde legte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein wissenschaftliches Gutachten zu Chlordecon in bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs 8 vor. In diesem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die in den Stellungnahmen der ANSES für tierische Erzeugnisse vorgeschlagenen RHG, gerundet gemäß den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berechnung von RHG, im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden können. Weder für eine lebenslange noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. Die RHG für Chlordecon sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

(6) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. November 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2021

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 850/2004

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(Stand: 02.07.2021)

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