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Durchführungsverordnung (EU) 2021/606 der Kommission vom 14. April 2021 zur Änderung der Anhänge I, IV bis XIII und XVI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Hinblick auf die Einträge für Belarus sowie für das Vereinigte Königreich und die unmittelbar der englischen Krone unterstehenden Gebiete Guernsey, die Insel Man und Jersey in den Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 65)
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Tiere und Waren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den einschlägigen Anforderungen der Regeln für Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als mindestens gleichwertig anerkannt sind. Diese Bedingungen umfassen die Identifikation der für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren, die nur dann in die Union eingeführt werden dürfen, wenn sie aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet stammen, das gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 auf einer Liste geführt wird.
(2) Die Verordnungen (EG) Nr. 798/2008 3, (EG) Nr. 119/2009 4, (EU) Nr. 206/2010 5 und (EU) Nr. 605/2010 6 der Kommission, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7 aufgehoben werden, sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/626 der Kommission 8, die mit Wirkung vom 21. April 2021 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 9 aufgehoben wird, enthalten die Listen der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang bestimmter Tiere und Waren in die Union zugelassen ist. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405
(Stand: 19.04.2021)
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