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Delegierte Verordnung (EU) 2021/573 der Kommission vom 1. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebrachte lebende Schnecken, zusammengesetzte Erzeugnisse und Tierdarmhüllen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 120 vom 08.04.2021 S. 6)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 2 sind die Anforderungen an den Eingang in die Union unter anderem von Sendungen zubereiteter Schnecken festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern i und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 müssen Drittländer, die Sendungen zubereiteter Schnecken in die Union verbringen, gelistet sein, und jede Sendung zubereiteter Schnecken muss von einer amtlichen Bescheinigung begleitet werden. Ähnliche Anforderungen sollten auch für zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Schnecken gelten.
(3) Zur eindeutigen Identifikation der Schnecken, die den Anforderungen an den Eingang in die Union unterliegen, sollte der Begriff "Schnecken" in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 definiert werden.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 sollte nicht für Proben von zum menschlichen Verzehr bestimmten Waren gelten, die zu Produktanalyse- und Qualitätsprüfungszwecken eingeführt, aber nicht in Verkehr gebracht werden und daher keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen. Artikel 1 Absatz 3 sollte entsprechend geändert werden. Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 enthält die Anforderungen an den Eingang von Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse, die mit Codes des Harmonisierten Systems (im Folgenden "HS-Codes") unter bestimmten Positionen von Anhang I Teil Zwei der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 bezeichnet sind. Es empfiehlt sich, in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 die Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "KN-Codes") zu verwenden. Für manche zusammengesetzten Erzeugnisse ist darüber hinaus kein Code in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 angegeben. Die fehlenden KN-Codes sollten daher hinzugefügt werden.
(5) Sendungen lebender Schnecken und zusammengesetzter Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, sollten beim Eingang in die Union Gegenstand einer individuellen Zertifizierung sein, damit das Risiko der Nichteinhaltung der Unionsanforderungen an die Lebensmittelsicherheit verringert wird. Die Bescheinigung der Einhaltung der Unionsanforderungen trägt auch dazu bei, Lebensmittelunternehmer und zuständige Behörden von Drittländern oder Drittlandsgebieten an die geltenden Unionsanforderungen zu erinnern.
(6) In Artikel 7
(Stand: 12.04.2021)
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