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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/460 der Kommission vom 16. März 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zur Ukraine in der Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, im Zusammenhang mit der hochpathogenen Aviären Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 91 vom 17.03.2021 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 enthält die Anforderungen an Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden "die Waren") in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern, Gebieten, Zonen oder Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3) Die Ukraine ist in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, bei dem aus bestimmten Teilen seines Hoheitsgebiets - abhängig davon, ob dort HPAI auftritt - die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union zulässig ist. Diese Regionalisierung wurde in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/352 4 geänderten Fassung festgelegt, nachdem am 19. Januar 2020 ein Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 bestätigt worden war.

(4) Nach dem Ausbruch der HPAI hat die Ukraine ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen. Darüber hinaus hat die Ukraine die erforderlichen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Anschluss an die Umsetzung des Tilgungsprogramms in dem Geflügelhaltungsbetrieb, in dem der HPAI-Ausbruch im Januar 2020 bestätigt wurde, abgeschlossen. Die Ukraine hat aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden, und die Kommission hat diese Informationen bewertet.

(5) Auf der Grundlage dieser Bewertung wurde der Schluss gezogen, dass der genannte Ausbruch getilgt wurde und dass kein Risiko im Zusammenhang mit der Einfuhr in die Union von Geflügelwaren aus den in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 aufgeführten Gebieten der Ukraine, aus denen die Einfuhren mit der genannten Verordnung, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/352, ausgesetzt wurden, besteht.

(6) Am 4. Dezember 2020 hat die Ukraine jedoch das Auftreten der HPAI des Subtyps H5 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in ihrem Hoheitsgebiet bestätigt. Aufgrund dieses bestätigten HPAI-Ausbruchs kann das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine nicht mehr als frei von dieser Seuche angesehen werden, und die ukrainischen Veterinärbehörden können daher keine Sendungen mit Geflügelwaren für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Union aus den von diesem Ausbruch betroffenen Gebieten mehr bescheinigen. Nach diesem Ausbruch hat die Ukraine weitere HPAI-Ausbrüche des Subtyps H5 in Geflügelhaltungsbetrieben auf ihrem Hoheitsgebiet bestätigt.

(7) Die ukrainischen Veterinärbehörden haben bestätigt, dass sie nach dem Ausbruch im Dezember 2020 die Ausstellung von Bescheinigungen für Sendungen mit Waren, die zur Einfuhr in oder zur Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, ausgesetzt haben und ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche eingeführt haben.

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(Stand: 05.04.2021)

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