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Regelwerk, EU 2021, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021-2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 87 vom 15.03.2021 S. 29)



s.a.: Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der RL 2003/87/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission 2 wurden 54 Benchmarks, die als Grundlage für die kostenlose Zuteilung dienen (im Folgenden "Benchmarks"), zusammen mit dem Wert dieser Benchmarks für den Zeitraum 2013-2020 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 3 wurde der Beschluss 2011/278/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben und ersetzt, und es wurden identische Ausgangspunkte für die Festsetzung der jährlichen Kürzungsfaktoren zur Aktualisierung der einzelnen Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2030 bestimmt.

(2) Soweit möglich wurden die 54 Benchmarkwerte im Beschluss 2011/278/EU auf Grundlage von Daten zur Treibhausgaseffizienz einzelner Anlagen festgelegt, die von den jeweiligen europäischen Branchenverbänden nach den Vorschriften bereitgestellt wurden, die die Kommission in einem Leitfaden und in sogenannten Branchen-Verfahrenshandbüchern festgelegt hatte. Da die Datenerhebung freiwillig ist, schlossen die Datensätze nicht alle betroffenen Anlagen ein. 14 Produkt-Benchmarkwerte beruhten auf Daten aus Einproduktanlagen, da es nicht machbar schien, innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens in den betroffenen Mehrproduktanlagen Emissionen einzelnen Produkten zuzuordnen. Wegen des Mangels an Daten aus einzelnen Anlagen wurden fünf Produkt-Benchmarkwerten sowie den Wärme- und den Brennstoff-Benchmarkwerten Informationen aus den Merkblättern über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblättern) oder aus anderer Literatur zugrunde gelegt. Für vier Produkt-Benchmarkwerte wurden andere Produkt-Benchmarkwerte herangezogen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller der gleichen oder ähnlicher Produkte zu gewährleisten.

(3) Die angepassten Benchmarkwerte sind auf der Grundlage von gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten geprüften Angaben zur Treibhausgaseffizienz von Anlagen festzulegen. Für jede Benchmark ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 zu berechnen. Anhand eines Vergleichs dieser Werte mit den im Beschluss 2011/278/EU festgelegten Benchmarkwerten, denen die Leistungsdaten für die Jahre 2007 und 2008 zugrunde lagen, sind für die einzelnen Benchmarks für den 9-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2016/2017 jährliche Kürzungsfaktoren zu bestimmen. Mithilfe dieser jährlichen Kürzungsfaktoren werden dann durch Extrapolation die entsprechenden Kürzungen der Benchmarkwerte für den 15-Jahreszeitraum von 2007/2008 bis 2022/2023 berechnet. Im Einklang mit Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sollte die über den 15-Jahreszeitraum angewandte Kürzung mindestens 3 % und höchstens 24 % betragen. Für die Aktualisierung der Benchmarkwerte für Aromaten, Wasserstoff, Synthesegas und flüssiges Roheisen gelten spezifische Bestimmungen.

(4) Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG haben die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Anlagen mit sachdienlichen Angaben für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten bis zum 30. September 2019 vorgelegt. Um sicherzustellen, dass die Benchmarkwerte auf korrekten Daten beruhen, hat die Kommission die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten relevanten Daten eingehenden Vollständigkeits- und Kohärenzkontrollen, auch mithilfe automatisierter Instrumente, unterzogen. Erforderlichenfalls ersuchte die Kommission die betroffenen zuständigen Behörden um Erklärungen und Berichtigungen. Als Ergebnis dieses Verfahrens erhielt die Kommission einen genauen, kohärenten und vergleichbaren Datensatz zur Treibhausgaseffizienz aller unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden ortsfesten Anlagen. Dieser hochwertige Datensatz wurde herangezogen, um die angepassten Benchmarkwerte für den Zeitraum 2021-2025 für alle 54 Benchmarks festzulegen. Für die Bestimmung der Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen in den Jahren 2016 und 2017 gemäß Artikel 10a

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(Stand: 05.04.2021)

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