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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/334 der Kommission vom 23. Februar 2021
betreffend einen von Rumänien gemeldeten Erlassentwurf zu Informationen über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1096)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 66 vom 25.02.2021 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. März 2020 haben die rumänischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einen Erlassentwurf betreffend die zusätzlichen verpflichtenden Angaben gemäß Artikel 39 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet, mit denen Wirtschaftsbeteiligte die Verbraucher über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden informieren müssen (im Folgenden der "Erlassentwurf").

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind alle Angaben aufgeführt, die gemäß den Artikeln 10 bis 35 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen auf Lebensmitteln gemacht werden müssen.

(3) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder des Schutzes von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind.

(4) Durch Festlegung nationaler Maßnahmen für die Information der Verbraucher über die Behandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden nach der Ernte werden mit dem Erlassentwurf zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Lebensmittelkategorien im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 eingeführt. Deshalb muss die Vereinbarkeit des Erlasses mit den oben genannten Anforderungen der betreffenden Verordnung und den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft werden.

(5) In Artikel 1 des Erlassentwurfs werden die Bedingungen festgelegt, die die Wirtschaftsbeteiligten erfüllen müssen, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher korrekt, vollständig und genau über die Oberflächenbehandlung von Obst und Gemüse mit Pestiziden informiert werden.

(6) Artikel 2 des Erlassentwurfs sieht vor, dass die Wirtschaftsbeteiligten die Verbraucher mithilfe einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung darüber informieren müssen, dass die Oberfläche des in Verkehr gebrachten Obstes und Gemüses mit Pestiziden behandelt wurde; außerdem müssen sie die Handhabung/Verwendung der Erzeugnisse genau erläutern und gegebenenfalls darauf hinweisen, dass der Verzehr der Schale der Erzeugnisse vermieden werden sollte.

(7) Artikel 3 des Erlassentwurfs legt fest, dass die Wirtschaftsbeteiligten diese Angaben durch Anbringen des im Anhang des Erlassentwurfs angegebenen Wortlauts direkt neben dem Obst und Gemüse in den Regalen am Verkaufsort bereitstellen müssen. Nach dem Anhang des Erlassentwurfs sind folgende Angaben zu machen: ein Warnhinweis "Die Oberfläche dieser Erzeugnisse wurde mit einem Pestizid behandelt", "Name des Pestizids" (vom Wirtschaftsbeteiligten einzufügen), ein Warnhinweis "Der Verzehr der Schale dieses Erzeugnisses ist zu vermeiden" und "Handhabungs-/Verwendungsbedingungen" (vom Wirtschaftsbeteiligten einzufügen).

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(Stand: 05.04.2021)

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