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Regelwerk, EU 2021, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/269 der Kommission vom 4. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 hinsichtlich des Geltungsbeginns der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgenommenen Änderungen bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 60 vom 22.02.2021 S. 24)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der damit verbundenen Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 der Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 sowie andere in der Verordnung (EU) 2018/848 genannte damit zusammenhängende Daten um ein Jahr verschoben.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission 3 wurde die Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse geändert. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten diese Produktionsvorschriften ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Da diese Verordnung so bald wie möglich gelten muss, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem 1. Januar 2021 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 erhält folgende Fassung:

"Sie gilt ab dem 1. Januar 2022."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2020

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2020/1693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich ihres Geltungsbeginns und bestimmter anderer in der genannten Verordnung angegebener Daten (ABl. L 381 vom 13.11.2020 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse (ABl. L 87 vom 23.03.2020 S. 1).

ENDE

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