Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/238 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 hinsichtlich einer Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 bei der Kontrolle von Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

(ABl. L 56 vom 17.02.2021 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates 3, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der umfangreichen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit in den Mitgliedstaaten traten in allen Mitgliedstaaten außergewöhnliche administrative Schwierigkeiten bei der Planung und Durchführung rechtzeitiger Vor-Ort-Kontrollen in der erforderlichen Zahl auf.

(2) Angesichts dieser beispiellosen Umstände war es erforderlich, Abhilfe zu schaffen, indem die Möglichkeit vorgesehen wurde, bezüglich bestimmter Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen von verschiedenen Durchführungsverordnungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik abzuweichen.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 der Kommission 4 enthält Abweichungen unter anderem von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 809/2014 5, (EU) Nr. 180/2014 6 und (EU) Nr. 181/2014 der Kommission 7 .

(4) Gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 greifen die betreffenden Mitgliedstaaten in allen geeigneten Fällen bei der Durchführung von Kontrollen der Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union bzw. der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück. Die in Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 festgelegten Abweichungen bei im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Direktzahlungen und Cross-Compliance durchgeführten Kontrollen gelten daher sinngemäß für diese Kontrollen.

(5) Da bestimmte Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Union und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres jedoch außerhalb des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durchgeführt werden, schienen die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 vorgesehenen Abweichungen, insbesondere aufgrund der geografischen Abgelegenheit der Regionen in äußerster Randlage, nicht ausreichend zu sein, um die Schwierigkeiten bei der präzisen und fristgerechten Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen auszuräumen.

(6) Daher sollten die in Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/532 genannten Abweichungen ausgeweitet werden und auch die Verwendung alternativer Nachweise und/oder einen angepassten Zeitplan umfassen, sofern dadurch die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen überprüft und weiterhin hinreichende Gewähr erlangt werden kann.

(7) Da die vorliegende Verordnung eine weitere Abweichung von den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 aufgrund der COVID-19-Pandemie für das Antragsjahr 2020 vorsieht, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab demselben Datum gelten wie die Durchführungsverordnung (EU) 2020/532.

(8) Gemäß Artikel 59

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 05.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion