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Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2021/169 der Kommission vom 11. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags für das Vereinigte Königreich in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 49 vom 12.02.2021 S. 18)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission 3 regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden die "Waren") in die Union sowie für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Demnach dürfen die Waren ausschließlich aus den in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das "Austrittsabkommen") und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Richtlinien 2002/99/EG und 2009/158/EG sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.

(4) Daher ist das Vereinigte Königreich, ausgenommen Nordirland, in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland mit bestimmten Gebieten aufgeführt, aus denen die Einfuhr bestimmter Geflügelwaren in die Union und ihre Durchfuhr durch die Union gestattet ist, abhängig davon, ob dort die HPAI auftritt. Diese Regionalisierung des Vereinigten Königreichs ist in Anhang I Teil 1 der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/130 der Kommission 4 geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 festgelegt.

(5) Am 8. Februar 2021 hat das Vereinigte Königreich das Auftreten der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Redcar und Cleveland in England bestätigt.

(6) Die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs haben im Umkreis von 10 km eine Kontrollzone um den betroffenen Betrieb herum ausgewiesen sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. Darüber hinaus haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs bestätigt, dass sie unverzüglich die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit zur Ausfuhr in die Union bestimmten Waren aus dem gesamten Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Nordirland, ausgesetzt haben.

(7) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollten Beschränkungen für die Einfuhr in die Union von Waren aus dem von der HPAI betroffenen Gebiet in England, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs aufgrund des aktuellen Ausbruchs Beschränkungen erlassen haben, festgelegt werden.

(8) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte deshalb geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(9) Anhang I

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(Stand: 05.04.2021)

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