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Regelwerk, EU 2021, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2021/57 der Kommission vom 25. Januar 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Blei in Schrotmunition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 19, ber. L 137 S. 22)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse festgelegt. Eintrag 63 dieses Anhangs enthält Beschränkungen in Bezug auf Blei (CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4) und Bleiverbindungen.

(2) Die Union und 23 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens zur Erhaltung der afrikanischeurasischen wandernden Wasservögel 2 (AEWA). Nach Nummer 4.1.4 des Aktionsplans im Anhang zum AEWa sind die Vertragsparteien verpflichtet, die Verwendung von Bleischrot bei der Jagd in Feuchtgebieten so bald wie möglich stufenweise nach einem selbsterstellten, veröffentlichten Zeitplan zu verbieten.

(3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete bei der Ergreifung von Schutzmaßnahmen hinsichtlich regelmäßig auftretender Zugvogelarten besondere Bedeutung bei.

(4) Am 3. Dezember 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier im Hinblick auf die Ausweitung der Beschränkung für Blei und Bleiverbindungen in Anhang XVII der genannten Verordnung auszuarbeiten, um das Risiko für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu begrenzen, das die Verwendung von Blei oder Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten mit sich bringt (im Folgenden das "Dossier nach Anhang XV"). Gleichzeitig forderte die Kommission die Agentur auf, mit der Erhebung von Informationen über andere Verwendungen von Bleimunition, einschließlich der Jagd in anderen Gebieten als Feuchtgebieten und des Schießsports, sowie über die Verwendung von Bleigewichten in der Fischerei zu beginnen.

(5) Am 21. Juni 2017 veröffentlichte die Agentur das Dossier nach Anhang XV 4, in dem vorgeschlagen wurde, die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in Schrotmunition zur Verwendung in Feuchtgebieten oder in Fällen zu beschränken, in denen die verschossene Schrotmunition in einem Feuchtgebiet landen würde. Die Agentur schlug ferner vor, in Feuchtgebieten den Besitz von Schrotmunition mit einem Bleigehalt von mindestens 1 % (im Folgenden "bleihaltige Schrotmunition") zu beschränken, um die vorgeschlagene Beschränkung der Verwendung von Blei in Schrotmunition besser durchsetzen zu können. Die Agentur kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Blei in Schrotmunition in Feuchtgebieten das Risiko birgt, dass Wasservögel verschossene bleihaltige Schrotmunition aufnehmen, was toxikologische Auswirkungen hat und zum Tode führen kann.

(6) Die Zahl der Wasservögel, die in der Union schätzungsweise jährlich an Bleivergiftungen sterben, liegt bei etwa einer Million. Die Verwendung von Blei in Schrotmunition birgt auch ein Risiko für Arten, die mit bleihaltiger Schrotmunition vergiftete Vögel fressen, und ein Risiko für den Menschen beim Verzehr von Wasservögeln, die mit bleihaltiger Schrotmunition erlegt wurden, obwohl letztgenanntes Risiko von der Agentur nur qualitativ bewertet wurde. Bleiexposition wird beim Menschen mit Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems, einer Beeinträchtigung der Nierenfunktion und der Fruchtbarkeit, Bluthochdruck, ungünstigen Schwangerschaftsverläufen und dem Tod in Verbindung gebracht.

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