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Verordnung (EU) 2021/56 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2021 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
(ABl. L 24 vom 26.01.2021 S. 1)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der Verordnung (EU) 2018/975 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO), der Verordnung (EU) 2019/833 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, der Verordnung (EU) 2021/56 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommens für tropischen Thunfisch, der Verordnung (EU) 2022/2056 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik, der Verordnung (EU) 2022/2343 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer ID 261324
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Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 besteht das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik darin, eine Nutzung der biologischen Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen zu gewährleisten.
(2) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen 5 angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.
(3) Mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates 6 hat die Union das Übereinkommen zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (im Folgenden "Antigua-Übereinkommen") eingesetzt wurde, angenommen.
(4) Die Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch (IATTC) ist befugt, Beschlüsse (im Folgenden "Entschließungen") zu fassen, um die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Bereich des Antigua-Übereinkommens zu gewährleisten. Entschließungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Entschließungen sind in erster Linie an die Vertragsparteien des Antigua-Übereinkommens gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z.B. Schiffskapitäne). Entschließungen treten 45 Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Union so schnell wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5) Mit dem Beschluss 2005/938/EG des Rates 7 genehmigte die Union das Übereinkommen zum Internationalen Delphinschutzprogramm (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem das Internationale Delphinschutzprogramm (IDSP) aufgestellt wurde.
(6) Gemäß Artikel XIV des Übereinkommens wird der IATTC eine koordinierende Rolle bei der Durchführung des Übereinkommens und der Durchführung der im Rahmen der IATTC verabschiedeten Maßnahmen zufallen.
(Stand: 22.05.2026)
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