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Durchführungsbeschluss (EU) 2021/31 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020)9228)
(ABl. L 15 vom 18.01.2021 S. 1)
Hebt Beschl. (EU) 2016/1345 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält Personen- und Sachfahndungsausschreibungen, die von den zuständigen nationalen Behörden zu dem Zweck eingegeben werden, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.
(2) Gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 umfassen die Kategorien von Daten, die eine Personenausschreibung im SIS enthalten darf, Lichtbilder, Gesichtsbilder, DNA-Profile und daktyloskopische Daten (letztere einschließlich Finger- und Handflächenabdrücken). Solche Daten sollten, sofern verfügbar, gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 in das SIS eingegeben werden.
(3) Gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 werden Lichtbilder, Gesichtsbilder, DNA-Profile und daktyloskopische Daten vor ihrer Eingabe in das SIS einer Qualitätsprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie den Mindestqualitätsstandards für Daten und den technischen Spezifikationen entsprechen.
(4) Für die Eingabe solcher Daten in das SIS und deren Speicherung im SIS sind Durchführungsbestimmungen zur Festlegung der Mindestqualitätsstandards für die Daten und der technischen Spezifikationen erforderlich.
(5) Die Abfrage daktyloskopischer Daten im SIS anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenabdrucksätze, die am Ort einer schweren oder terroristischen Straftat vorgefunden wurden, ist gemäß Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1862 zulässig, wenn diese Abdrücke mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig in den einschlägigen nationalen Fingerabdruck-Datenbanken der Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen in das SIS eingeben, die nur daktyloskopische Daten enthalten, die am Ort einer schweren oder terroristischen Straftat vorgefunden wurden. Der Festlegung von Qualitätsstandards für die Übermittlung solcher daktyloskopischer Daten an das SIS sollte besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
(6) In den Spezifikationen sollte nur das Qualitätsniveau festgelegt werden, das für die Eingabe von Lichtbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Bestätigung der Identität einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 erforderlich ist. Das Qualitätsniveau, das für die Eingabe von Lichtbildern und Gesichtsbildern in das SIS und deren Speicherung im SIS zur Identifizierung einer Person gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 erforderlich ist, sollte zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden, wenn die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind. eu-LISa sollte die technischen Einzelheiten der Standards und Spezifikationen, die in diesem Beschluss festgelegt sind, in Abstimmung mit der SIS-II-Beratergruppe im SIS-Schnittstellenkontrolldokument und in den detaillierten technischen Spezifikationen ausführen und dokumentieren. Die Mitgliedstaaten, die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache sollten ihre Systeme im Einklang mit den in diesen Dokumenten festgelegten Spezifikationen entwickeln.
(Stand: 05.04.2021)
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