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Regelwerk, EU 2020, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2230 des Rates vom 18. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 120)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren, die in der Union nur in unzureichenden Mengen hergestellt werden, zu gewährleisten und dadurch Marktstörungen bei diesen Erzeugnissen und Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Da es im Interesse der Union liegt, eine angemessene Versorgung mit bestimmten gewerblichen Waren zu gewährleisten, und in Anbetracht der Tatsache, dass gleiche oder gleichartige Waren oder Ersatzwaren in der Union nicht in ausreichenden Mengen hergestellt werden, ist es notwendig, neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2574, 09.2575, 09.2576, 09.2577, 09.2578, 09.2579, 09.2584 und 09.2585 zum Nullsatz oder zu ermäßigten Zollsätzen mit angemessenen Mengen zu eröffnen.

(3) Im Fall der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684 und 09.2854 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4) Da sich die Produktionskapazität der Union für bestimmte gewerbliche Waren erhöht hat, sollten die Zollkontingentsmengen mit den laufenden Nummern 09.2591 und 09.2888 gesenkt werden.

(5) Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2580, 09.2582, 09.2583, 09.2648 und 09.2730 sollte der Kontingentszeitraum bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und die Kontingentsmengen sollten jährlich angepasst werden, da diese Zollkontingente nur für einen Zeitraum von sechs Monaten eröffnet wurden und ihre Beibehaltung nach wie vor im Interesse der Union liegt.

(6) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2587, 09.2594, 09.2674, 09.2834, 09.2955, 09.2972 und 09.2588 aufrechtzuerhalten, sollten diese Zollkontingente mit Wirkung vom 1. Januar 2021 geschlossen werden.

(7) Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(8) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2011 zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten festgelegten Leitlinien umzusetzen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2021 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2020.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

.


Anhang

" Anhang

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz (%)
09.2637 ex 0710 40 00
ex 2005 80 00
20

30

Zuckermaiskolben (Zeamays var.saccharata), auch in Stücke geschnitten, mit einem Durchmesser von 10 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Lebensmittelindustrie, die einer anderen Behandlung als einfaches Abpacken unterworfen werden sollen 1 2 3 1.1.-31.12. 550 Tonnen 0 % 3
09.2849 ex 0710 80 69 10 Pilze der ArtAuricularia polytricha, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, zum Herstellen von Fertiggerichten 1 2 1.1.-31.12. 700 Tonnen 0 %
09.2664 ex 2008 60 39 30

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