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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2190 der Kommission vom 29. Oktober 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 in Bezug auf die amtlichen Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, und auf bestimmte Vorschriften für die Durchfuhr und die Umladung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 434 vom 23.12.2020 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen von Tier- und Warensendungen bei Durchfuhr, Umladung und Weiterbeförderung durch die Union durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten 3.

(2) Da an Durchfuhr und Umladung mehrere Unternehmer beteiligt sind, darunter Einführer, Beförderer, Zollagenten und Händler, muss angegeben werden, dass die für die Sendungen verantwortlichen Unternehmer die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 befolgen müssen.

(3) Damit die Rückverfolgbarkeit der Sendungen gewährleistet ist, bis sie das Unionsgebiet verlassen, muss die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 der Kommission 4 ausgestellte amtliche Bescheinigung die Sendungen von den zugelassenen Lagerhäusern bis zu den Grenzkontrollstellen begleiten, an denen die Waren das Gebiet der Union verlassen.

(4) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2128 können amtliche Bescheinigungen in Papierform ausgestellt werden. Infolgedessen sollten die für die amtlichen Kontrollen an den Militärstützpunkten der NATO oder der USa zuständigen Behörden, die zuständigen Behörden an den Grenzkontrollstellen, an denen Waren die Union verlassen, und der Vertreter eines Schiffskapitäns oder der für die Lieferung von Sendungen an ein Schiff, das das Gebiet der Union verlässt, verantwortliche Unternehmer ebenfalls die Möglichkeit erhalten, in Papierform ausgestellte amtliche Bescheinigungen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem die Durchfuhr genehmigt wurde, gegenzuzeichnen und diese Bescheinigungen zurückzusenden.

(5) Um die Gesundheit von Menschen und Tieren zu schützen, sollte die Durchfuhr von einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union für Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten, Heu und Stroh sowie zusammengesetzten Erzeugnissen genehmigt werden, sofern diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen gehört die ordnungsgemäße Überwachung der Sendungen während der Durchfuhr und ihre ordnungsgemäße Vorführung für amtliche Kontrollen an der Grenzkontrollstelle, an der sie das Gebiet der Union verlassen.

(6) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu den Waren gehören, die an der Grenzkontrollstelle, an der Waren die Union verlassen, zu kontrollieren sind.

(7) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124

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