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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2181 der Kommission vom 17. Dezember 2020 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 8996)
(Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der lettische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 39aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 4
Anm.: s. Liste zur Ergänzung der VO (EG) 1005/2009
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.
(2) Die Kommission muss diese Mengenbeschränkungen festlegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuteilen.
(3) Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.
(4) Bei der Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission 2 anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.
(5) Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2021 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2021 für wesentliche Labor- oder Analysezwecke herzustellen oder einzuführen 3, veröffentlicht und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2021 erhalten.
(6) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 festgelegt werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2021 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:
Geregelte Stoffe | Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial) |
Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) | 500.550,00 |
Gruppe III (Halone) | 25.762.300,00 |
Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff) | 24.530.561,00 |
Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan) | 2.500.000,00 |
Gruppe VI (Methylbromid) | 630.835,20 |
Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe) | 4.569,16 |
Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe) | 4.916.159,75 |
Gruppe IX (Chlorbrommethan) | 264.024,00 |
Artikel 2 Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
(1) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(2) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(3) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(4) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(5) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(6) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(7) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(8) Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.
(9) Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3 Quoten für Labor- und Analysezwecke
Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2021 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.
Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2021 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 4 Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
Artikel 5 Adressaten
Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:
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Brüssel, den 17. Dezember 2020
2) Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 02.06.2011 S. 4).
3) ABl. C 115 vom 07.04.2020 S. 14.
Gruppen I und II | Anhang I |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe III | Anhang II |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe IV | Anhang III |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe V | Anhang IV |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1-Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Arkema France (FR) |
Gruppe VI | Anhang V |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe VII | Anhang VI |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe VIII | Anhang VII |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Abcr GmbH (DE) |
Gruppe IX | Anhang VIII |
Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021.
Unternehmen
Albemarle Europe SPRL (BE) |
Anhang IX |
(Vertrauliche Geschäftsinformationen - nicht zur Veröffentlichung)
Im Jahr 2021 zur Herstellung oder Einfuhr für Labor- und Analysezwecke berechtigte Unternehmen | Anhang X |
Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:
Unternehmen Abcr GmbH (DE) Agilent Technologies Manufacturing GmbH & Co. KG (DE) Arkema France (FR) Biovit d.o.o. (HR) Daikin Refrigerants Europe GmbH (DE) F-Select GmbH (DE) FOT LTD (BG) Gedeon Richter Plc. (HU) Hudson Technologies Europe S.r.1. (IT) Labmix24 GmbH (DE) LGC Standards GmbH (DE) Ludwig-Maximilians-Universität (DE) Mebrom NV (BE) Neochema GmbH (DE) Philipps-Universität Marburg (DE) Restek GmbH (DE) Safety Hi-Tech srl (IT) Sigma Aldrich Chimie sarl (FR) Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE) Solvay Fluor GmbH (DE) Solvay Specialty Polymers France SAS (FR) Solvay Specialty Polymers Italy Spa (IT) Techlab SARL (FR) Ultra Scientific Italia srl (IT) Valliscor Europa Limited (IE) |
Anhang XI |
(Vertrauliche Geschäftsinformationen - nicht zur Veröffentlichung)
ENDE |
(Stand: 23.12.2021)
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