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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 5)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 166 Absatz 3, Artikel 168 Absatz 3 und Artikel 169 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem Vorschriften für die Produktion, die Verarbeitung und den Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union. Ferner ist in ihr vorgesehen, dass die Kommission delegierte Rechtsakte mit detaillierten Anforderungen in Ergänzung der bereits in der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften erlässt, insbesondere zu Präventionsmaßnahmen, einschließlich Risikominderungsmaßnahmen, zu Beschränkungen für Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, sowie zur Vorabmeldung solcher Verbringungen, um sicherzustellen, dass solche Erzeugnisse nicht zur Ausbreitung gelisteter oder neu auftretender Seuchen innerhalb der Union führen.

(2) Darüber hinaus sollten die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften den Unionsvorschriften über Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union Rechnung tragen, die in vor der Verordnung (EU) 2016/429 erlassenen Rechtsakten der Union und insbesondere in der Richtlinie 2002/99/EG des Rates 2 festgelegt sind, da sie sich bei der Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen als wirksam erwiesen haben. Die in diesem Rechtsakt festgelegten Vorschriften sollten auch den Erfahrungen bei der Anwendung der in diesen früheren Rechtsakten enthaltenen Vorschriften Rechnung tragen, und die Vorschriften sollten an den mit der Verordnung (EU) 2016/429 geschaffenen neuen Rechtsrahmen für die Tiergesundheit angepasst werden.

(3) In Artikel 166 der Verordnung (EU) 2016/429 sind die allgemeinen Pflichten der Unternehmer bezüglich der Tiergesundheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, auch für die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse innerhalb der Union, festgelegt. Insbesondere ist darin die Verantwortung der Unternehmer im Zusammenhang mit der Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen geregelt, insbesondere wenn die zuständige Behörde am Ort der Erzeugung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen erlassen hat. Die Ausbreitung gelisteter und neu auftretender Seuchen zu kontrollieren, liegt daher nicht nur in der Verantwortung der Unternehmer, sondern auch in der der zuständigen Behörde. Daher sollten die Unternehmer mit dieser Verordnung eindeutig verpflichtet werden, Sendungen solcher Erzeugnisse, die an Orten erzeugt oder verarbeitet werden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, erst nach Genehmigung durch eine zuständige Behörde und vorbehaltlich etwaiger Bedingungen für diese Genehmigung zu verbringen.

(4) In Artikel 168 der Verordnung (EU) 2016/429 werden bestimmte Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt, die Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, und es wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Informationen zu erlassen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher Informationsanforderungen in Bezug auf Veterinärbescheinigungen festgelegt werden, die Verbringungen von Sendungen solcher Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, begleiten müssen, welche an Orten erzeugt und verarbeitet wurden, an denen Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gemäß Artikel 166

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