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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/2081 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) betreffend Stoffe in Tätowierfarben oder Permanent-Makeup

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen festgelegt.

(2) Die Zahl der Menschen in der Union mit Tätowierungen oder Permanent Makeup steigt, insbesondere unter der jungen Bevölkerung, stetig an. Die für Tätowierungen oder Permanent Make-Up (im Folgenden zusammenfassend "Tätowieren") eingesetzten Verfahren bedeuten, unabhängig davon, ob Nadeln verwendet werden oder eine andere Technik wie Mikroblading angewandt wird, zwangsläufig eine Verletzung der Hautbarriere. Dies führt dazu, dass die Tätowierfarben oder sonstigen zum Tätowieren verwendeten Gemische in den Körper aufgenommen werden. Die zum Tätowieren verwendeten Gemische bestehen im Allgemeinen aus Farbstoffen und Hilfsbestandteilen wie Lösungsmitteln, Stabilisatoren, Netzmitteln, pH-Regulatoren, Weichmachern, Konservierungsmitteln und Verdickungsmitteln. Die Gemische werden in die menschliche Haut, in den Augapfel oder in Schleimhäute eingebracht. Die Farbstoffe bleiben meist in der Nähe der Stelle, an der das Gemisch eingebracht wird, sodass die Tätowierung oder das Permanent Makeup sichtbar bleibt. Die löslichen Bestandteile des Gemisches werden jedoch binnen Stunden oder Tagen über den gesamten Körper verteilt. Folglich sind die Haut und andere Organe den Wirkungen dieser löslichen Stoffe über einen längeren Zeitraum ausgesetzt. Einige dieser Stoffe haben gefährliche Eigenschaften, die ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Darüber hinaus kann es zu einer Freisetzung gefährlicher chemischer Stoffe aus der Körperregion, in der sich die Tätowierung oder das Permanent Makeup befindet, kommen, wenn die Farbstoffe in der Haut verstoffwechselt werden oder sich unter der Einwirkung von Sonnen- und Laserstrahlung zersetzen. 2

(3) Gemische, die zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, fallen unter die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Gemäß der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur Produkte in Verkehr bringen, die sicher sind. Die Mitgliedstaaten setzen diese Verpflichtung durch, indem sie Maßnahmen gegen in Verkehr gebrachte gefährliche Produkte ergreifen und diese Maßnahmen der Kommission über das gemeinschaftliche System zum raschen Informationstausch (RAPEX) melden. Die RAPEX-Meldungen über chemische Stoffe in zu Tätowierungszwecken verwendeten Gemischen haben in den letzten Jahren zugenommen. 4

(4) 2003 verabschiedete der Europarat die Entschließung ResAP (2003)2 5 über die Sicherheit von Tätowierungen und Permanent Makeup. Diese Entschließung wurde 2008 durch die Entschließung ResAP (2008)1 6 ersetzt. In der Entschließung von 2008 wurde eine Reihe von Bestimmungen über Tätowierverfahren und die chemische Zusammensetzung von Gemischen für Tätowierungszwecke empfohlen, um sicherzustellen, dass Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung nicht gefährdet werden.

(5) Auf der Grundlage der Empfehlungen des Europarats haben sieben Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften zur Regulierung der chemischen Zusammensetzung von Gemischen für Tätowierungszwecke erlassen. 7

(6) Am 12. März 2015 forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier auszuarbeiten, in dem bewertet werden soll, welche Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmte chemische Stoffe, die in für Tätowierungszwecke verwendeten Gemischen enthalten sind, mit sich bringen und ob - über die in einigen Mitgliedstaaten bereits geltenden nationalen Maßnahmen und über die Maßnahmen auf der Grundlage der in der Richtlinie 2001/95

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