Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2020, Abfall - EU Bund

Beschluss (EU) 2020/1829 des Rates vom 24. November 2020 über die Einreichung - im Namen der Europäischen Union - von Vorschlägen zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung zur Prüfung auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien und über den im Namen der Europäischen Union auf dieser Konferenz zu vertretenden Standpunkt zu Vorschlägen anderer Vertragsparteien des Übereinkommens zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II, VIII und IX des Übereinkommens

(ABl. L 409 vom 04.12.2020 S. 28)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden "Übereinkommen") ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates 1 geschlossen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107/ENDGÜLTIG des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92)39/ENDGÜLTIG über die Kontrolle von grenzüberschreitenden Verbringungen von Abfällen zur Verwertung (im Folgenden "OECD-Beschluss") in der Union umgesetzt. Auf die in der Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren wird in verschiedenen Rechtsakten der Union Bezug genommen, beispielsweise in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3.

(3) Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.

(4) Auf ihrer für Juli 2021 geplanten 15. Tagung wird die Konferenz der Vertragsparteien gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 des Übereinkommens Vorschläge zu Änderungen der Anlagen II, IV, VIII und IX des Übereinkommens, die von der Union oder anderen Vertragsparteien des Übereinkommens vorgelegt werden, prüfen.

(5) Es sollte im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung von Anlage IV des Übereinkommens vorlegt werden, um eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen "Nichtverwertung" und "Verwertung" unterschieden wird, zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass auch Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen, um Überschriften und Einführungstexte aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter "Nichtverwertungsverfahren" ( Anlage IV A) und unter "Verwertungsverfahren" ( Anlage IV B) zu verstehen ist, um die Beschreibungen der Verfahren entsprechend den seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 verzeichneten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen zu aktualisieren und zu präzisieren und durch die Einführung von Auffangbestimmungen sicherzustellen, dass alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen.

(6) Die in Anlage IV des Übereinkommens enthaltenen Beschreibungen der "Entsorgungsverfahren" sind allgemein gehalten und eine weitere Präzisierung könnte förderlich sein. Die Union sollte daher die Ausarbeitung von Erläuterungen oder Leitlinien durch die Konferenz der Vertragsparteien vorschlagen, um den Inhalt dieser Verfahren weiter zu präzisieren, oder einen derartigen Vorschlag anderer Vertragsparteien unterstützen. Diese Erläuterungen oder Leitlinien sollten Präzisierungen und Beispiele für die betreffenden Verfahren enthalten und nicht in das Übereinkommen selbst aufgenommen werden. Die Erläuterungen oder Leitlinien sollten vorzugsweise angenommen werden, bevor die Änderungen der Anlage IV des Übereinkommens in Kraft treten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion