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Regelwerk, EU 2020, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 der Kommission vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 402 vom 01.12.2020 S. 23, ber. L 439 S. 32)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere in Anhang II Teil I, sind bestimmte Anforderungen an die Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial festgelegt.

(2) Da die in Artikel 53 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten abweichenden Regelungen zur Verwendung von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial auslaufen, ist es wichtig, mehr ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu erzeugen und in Verkehr zu bringen.

(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 darf Pflanzenvermehrungsmaterial als Umstellungserzeugnis vermarktet werden, sofern ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten eingehalten wird. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 dafür Sorge tragen, dass zur Erfassung des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials bzw. des Umstellungspflanzenvermehrungsmaterials - mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln -, das in ihrem Hoheitsgebiet zur Verfügung steht, eine regelmäßig aktualisierte Datenbank eingerichtet wird. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 über Systeme verfügen, die es den Unternehmern, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial vermarkten und in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, ermöglichen, freiwillig und kostenlos zusammen mit ihren Namen und Kontaktangaben Informationen über das zur Verfügung stehende ökologische/biologische Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, wie etwa Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material oder aus für die ökologische/biologische Produktion geeigneten ökologischen/biologischen Sorten, mit Ausnahme von Sämlingen, aber einschließlich Saatkartoffeln, unter Angabe der Menge dieses Materials in Gewichtsangaben und des Jahreszeitraums der Verfügbarkeit zu veröffentlichen. Gemäß Artikel 26 Absatz 5 können die Mitgliedstaaten hierfür bereits vorhandene relevante Informationssysteme weiterhin nutzen.

(4) Ist ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Menge verfügbar und ist diese Nichtverfügbarkeit durch entsprechende Aufzeichnungen in der genannten Datenbank und den genannten Systemen nachgewiesen, ist es daher wichtig, vorrangig Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial anstelle von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial zu verwenden. Darüber hinaus sollte gemäß Artikel 6 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/848 die Verwendung von selbst erzeugtem ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zulässig sein.

(5) Angesichts der derzeitigen unterschiedlichen Praktiken in den Mitgliedstaaten ist es auch von besonderer Bedeutung, die spezifischen Kriterien und Bedingungen zu harmonisieren, nach denen nichtökologisches/nichtbiologisches Pflanzenvermehrungsmaterial verwendet werden darf, wenn ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial nicht in ausreichender Qualität oder Menge verfügbar ist. Durch eine solche Harmonisierung soll möglicher unlauterer Wettbewerb in der ökologischen/biologischen Produktion verhindert und sichergestellt werden, dass bei Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Vorsorgemaßnahmen angewendet werden und dass im Falle einer vorgeschriebenen Pflanzenschutzbehandlung für die Parzelle gegebenenfalls ein neuer Umstellungszeitraum gemäß Anhang II Teil I Nummern 1.7.3 und 1.7.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt.

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