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Regelwerk, EU 2020, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1765 der Kommission vom 25. November 2020 zur Nichtgenehmigung von Chlorophen als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 397 vom 26.11.2020 S. 24)



Anm. d. Red.: s.  Liste - zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO(EU) Nr. 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Die genannte Liste enthält auch Chlorophen (EG-Nr.: 204-385-8, CAS-Nr.: 120-32-1).

(2) Chlorophen wurde in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 beschriebenen Produktart 2 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind - bewertet.

(3) Norwegen wurde zum Bericht erstattenden Staat bestimmt und seine zuständige bewertende Behörde übermittelte der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") am 22. Dezember 2016 den Bewertungsbericht und ihre Schlussfolgerungen.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 4. März 2020 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der zuständigen bewertenden Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur 3 an.

(5) Nach dieser Stellungnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass Biozidprodukte der Produktart 2, die Chlorophen enthalten, die Kriterien gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, da bei der Bewertung des Risikos für die menschliche Gesundheit unannehmbare Risiken festgestellt wurden.

(6) In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es nicht angezeigt, Chlorophen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 zu genehmigen.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Chlorophen (EG-Nr.: 204-385-8, CAS-Nr.: 120-32-1) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. November 2020

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014 S. 1).

3) Biocidal Products Committee (BPC), Opinion on the application for approval of the active substance Chlorophene, Product type: 2, ECHA/BPC/238/2020, angenommen am 4. März 2020.

ENDE

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