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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2020/1681 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung bestimmter Aromastoffe aus der Unionsliste

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 379 vom 13.11.2020 S. 27)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in und auf Lebensmitteln zugelassenen Aromen und Ausgangsstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 872/2012 der Kommission 3 wurde die Liste der Aromastoffe festgelegt und in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 aufgenommen.

(3) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 kann nach dem einheitlichen Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden.

(4) Die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 enthält unter anderem eine Reihe von Aromastoffen, für die die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zum Zeitpunkt der Annahme der Liste durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012 auf der Grundlage der verfügbaren Daten ein etwaiges Sicherheitsrisiko für die Gesundheit der Verbraucher nicht ausschließen konnte und daher zusätzliche Daten für erforderlich hielt, um ihre Bewertung abzuschließen. Diese Stoffe wurden in die Unionsliste der Aromastoffe unter der Bedingung aufgenommen, dass die Sicherheitsdaten, welche die von der Behörde geäußerten Bedenken ausräumen, vor Ablauf der in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegten spezifischen Fristen vorgelegt werden. Diese Stoffe und ihre zugehörigen Fristen wurden in den Fußnoten 1 bis 4 aufgeführt.

(5) Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass zusätzliche wissenschaftliche Daten bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen sind, gehörten die folgenden fünf Stoffe: alpha-Damascon (FL-Nr. 07.134) (repräsentativer Stoff der Gruppe), delta-Damascon (FL-Nr. 07.130), cis-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)but-2-en-1-on (FL-Nr. 07.225), trans-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)but-2-en-1-on (FL-Nr. 07.226) und alpha-Damascenon (FL-Nr. 07.231) (im Folgenden die "betreffenden Stoffe"). Diese Stoffe gehören zur Untergruppe 2.4 von Stoffen der Aromastoffgruppe FGE.19 und wurden in die Aromastoffgruppe FGE 210 aufgenommen. In Bezug auf diese Stoffe hatte die Behörde in ihrem Gutachten von 2009 zur Bewertung der Aromastoffgruppe 210 4 darauf hingewiesen, dass sie einen strukturellen Warnhinweis auf Genotoxizität in ihrer Molekularstruktur enthalten, da es sich um alpha, beta-ungesättigte Ketone handelt, und dass zusätzliche Genotoxizitätsdaten benötigt werden, um die Bedenken hinsichtlich ihrer Genotoxizität gemäß dem Papier der Behörde zur "Genotoxizitätsprüfungsstrategie für Stoffe, die zu Untergruppen der Aromastoffgruppe FGE.19 gehören" 5 auszuräumen.

(6) Am 28. Dezember 2012 wurden für die Untergruppe 2.4 von Stoffen der Aromastoffgruppe FGE.19 Daten übermittelt.

(7) Die Behörde bewertete die vorgelegten Daten in ihrer am 19. Februar 2014 veröffentlichten Revision 1 des Gutachtens zum genotoxischen Potenzial der Stoffe der Aromastoffgruppe FGE 210 aus der chemischen Untergruppe 2.4 der Aromastoffgruppe FGE 19 6. Nach Ansicht der Behörde reichten die vorgelegten Daten jedoch noch nicht aus, um das genotoxische Potenzial der betreffenden Stoffe auszuschließen, und sie forderte deshalb weitere Daten zur Genotoxizität der für diese Untergruppe repräsentativen Stoffe an.

(8) Im Jahr 2014 wurden neue Daten übermittelt. Die Behörde bewertete die neuen Daten in der am 10. Juli 2015 veröffentlichten Revision 2 ihres Gutachtens 7

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(Stand: 05.04.2021)

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