umwelt-online: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1577 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7)
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Kapitel 61
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
Anmerkungen
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.
2. Zu Kapitel 61 gehören nicht:
3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:
Alle Teile eines "Anzugs" oder "Kostüms" müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).
Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z.B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des "Anzugs" eine lange Hose, oder, im Falle des "Kostüms", der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.
Der Begriff "Anzug" umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:
Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff "Kombination" umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.
4. Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.
5. Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.
6. Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:
7. Als "Skianzüge" im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:
(Stand: 05.04.2021)
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