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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1559 der Kommission vom 26. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 257 vom 27.10.2020 S. 7)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet wurden.

(2) Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genehmigten oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 3 erstellt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 der Kommission 4 wurde die ursprüngliche Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 dahin gehend berichtigt, dass der Anhang eine neue Fassung erhielt. Zwischenzeitlich waren acht Durchführungsverordnungen der Kommission mit den Nummern (EU) 2018/460 5, (EU) 2018/461 6, (EU) 2018/462 7, (EU) 2018/469 8, (EU) 2018/991 9, (EU) 2018/1011 10, (EU) 2018/1018 11 und (EU) 2018/1032 12 erlassen worden, mit denen das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel genehmigt wurde bzw. die Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erweitert wurden. Mit den genannten Durchführungsverordnungen wurde auch die Unionsliste aktualisiert. Die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel erscheinen jedoch nicht mehr in der Liste, weil diese durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 ersetzt wurde.

(4) Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 daher dahin gehend geändert werden, dass die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke von neuartigen Lebensmitteln wieder in die Unionsliste aufgenommen werden. Da die genannten neuartigen Lebensmittel bzw. Erweiterungen der Verwendungszwecke neuartiger Lebensmittel bis zum Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1023 am 13. August 2018 Bestandteil der Unionsliste waren, sollte die vorliegende Verordnung ab dem genannten Datum gelten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. August 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2020

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).

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