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Regelwerk, EU 2020, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1540 der Kommission vom 22. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 in Bezug auf Sesamsamen mit Ursprung in Indien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 353 vom 23.10.2020 S. 4)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 enthält Vorschriften über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union und besondere Bedingungen für den Eingang bestimmter Lebens- und Futtermittel aus bestimmten Drittländern in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, Pentachlorphenol und Dioxine sowie einer mikrobiellen Kontamination; diese Lebens- und Futtermittel sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt.

(2) Die jüngsten über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle sowie die vorliegenden Informationen über die amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten bei Sesamsamen mit Ursprung in Indien erfordern eine Änderung des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.

(3) Im September 2020 wurden über das RASFF sehr große Mengen an Ethylenoxid in bestimmten Chargen mit Sesamsamen gemeldet, die in Indien ihren Ursprung haben oder von dort versandt wurden und in die Union verbracht worden sind. Diese Mengen überschreiten den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geltenden Rückstandshöchstgehalt von 0,05 mg/kg für Ethylenoxid um mehr als das Tausendfache.

(4) Solch eine Kontamination stellt ein ernstes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung in der Union dar, da Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 als mutagener Stoff der Kategorie 1B, als karzinogener Stoff der Kategorie 1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft wird. Außerdem wurde Ethylenoxid nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln in der Union genehmigt.

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